Oberkirch
Kleiner Grenzabstand in Oberkirch
Der kleine Grenzabstand ist in Oberkirch in 5 von 10 Zonen festgelegt, die Werte reichen von 4 m bis 5 m. Rechtsgrundlage ist meist Art. 30 Abs. 3 der Bau- und Zonenordnung.
Der kleine Grenzabstand ist der Mindestabstand einer Fassade zur Parzellengrenze. Er gilt in der Regel auf allen Seiten, auf denen nicht der grosse Grenzabstand verlangt ist.
| Zone | Kleiner Grenzabstand | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ar-1 | ≥ 4 m | Art. 30 Abs. 3, S. 26 |
| Ar-2 | ≥ 4 m | Art. 30 Abs. 3, S. 26 |
| Ar-IV | ≥ 4 m | Art. 30 Abs. 3, S. 26 |
| La | ≥ 5 m | Art. 7 Abs. 4, S. 11 |
| W2 | ≥ 5 m | Art. 7 Abs. 4, S. 11 |
Extrahiert aus der BZO Oberkirch (Original). Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft; massgeblich ist der Originalerlass.
Häufige Fragen
Wie gross ist der kleine Grenzabstand in Oberkirch?
Das hängt von der Zone ab: die Werte reichen von 4 m bis 5 m, festgelegt in 5 von 10 Zonen. Welche Zone an einer Adresse gilt, zeigt die Zonenauskunft mit dem ÖREB-Kataster.
Wo steht der kleine Grenzabstand in der Bauordnung Oberkirch?
Meist in Art. 30 Abs. 3 der Bau- und Zonenordnung Oberkirch, auf baureif im Wortlaut lesbar. Die Fundstelle je Zone steht in der Tabelle.