Kaiseraugst
Gebäudetiefe in Kaiseraugst
Die Gebäudetiefe ist in Kaiseraugst in 1 von 19 Zonen festgelegt, die Werte reichen von 15 m. Rechtsgrundlage ist meist Art. 7 der Bau- und Zonenordnung.
Die Gebäudetiefe ist das Mass, das ein Gebäude ab der Baulinie in die Tiefe des Grundstücks reichen darf.
| Zone | Gebäudetiefe | Fundstelle |
|---|---|---|
| Zentrumszone | ≤ 15 m | Art. 7, S. 49 |
Extrahiert aus der BZO Kaiseraugst (Original). Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft; massgeblich ist der Originalerlass.
Art. 7 im Wortlaut, Seite 49
§ 7 Zentrumszone Ziel 1 Die Zentrumszone zielt auf eine ortsplanerische Verknüpfung des ursprünglichen Ortsteils nördlich der Landstrasse mit den neuen Baugebieten südlich der Landstrasse hin. Nutzungsart 2 In der Zentrumszone sind Wohn- und Geschäftsbauten sowie Bauten für mässig störendes Gewerbe zugelassen. Verbindungsbauten 3 Für eingeschossige, flach eingedeckte unbewohnte An- und Verbindungsbauten von höchstens 4.0 m Gebäudehöhe und 15.0 m Gebäudetiefe gilt ein Grenzabstand von 2.0 m Sondervorschriften Spezialzone Junkholz 4 Im hellbraun/violett-gestreift dargestellten Bereich der Zentrumszone gelten bezüglich der zulässigen Ausnutzung, Empfindlichkeitsstufe, Geschosszahl und Grundmasse (Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände etc.) die Festlegungen von § 4 BNO (Tabelle). Zulässig sind nebst den Nutzungen gemäss Abs. 2 auch Fachmärkte und Einkaufs- zentren. Die Ausnützungsziffer kann bei Arealüberbauungen nicht erhöht werden. Erschliessung 5 Falls die Erschliessung geplanter Bauvorhaben nicht im Rahmen und in Abstimmung mit Arealüberbauungen erfolgt, kann der Gemeinderat über das erwähnte Gebiet einen Erschliessungsplan verlangen. Bau- und Nutzungsordnung 6 Arealüberbauungen 6 Unter den Vorraussetzungen und im Sinne von § 37 und § 4 BNO sind in der Zentrumszone Arealüberbauungen gestattet. Die gemäss § 21 Abs. 2 ABauV zu erfüllenden Forderungen werden für die Zentrumszone wie folgt konkretisiert: Die "sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Abstellanlagen" gemäss § 21 Abs. lit d) ABauV bedingt; a) dass der motorisierte Individualverkehr möglichst früh von der Bahnhofstrasse abgeleitet wird, damit diese vorwiegend dem Langsamverkehr (0V, Fussgängerinnen, Velo) vorbehalten bleibt. Zu diesem Zweck sind an der Peripherie des Bahnhofbereiches auch Parkierungsmöglichkeiten anzubieten, b) dass fussgängergerechte Lösungen zu erarbeiten sind. Die beiden bestehenden wichtigen Fussgängerverbindungen zwischen dem ursprünglichen Ortsteil und den neuen Baugebieten sind beizubehalten. Die "gute architektonische Gestaltung der Bauten und der Freiräume" gemäss § 21 Abs. 2 lit. b) ABauV bedeutet; c) dass insbesondere der Bahnhof bereich attraktiv zu gestalten ist. Zu diesem Zweck ist für Bauvorhaben entlang der Bahnhofstrasse strassenübergreifend zu planen. Die "gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschafts- bild" gemäss § 21 Abs. 2 lit. c) ABauV bedingt; d) dass der Nachweis zu erbringen ist, wie das angrenzende Gebiet miteinbezogen bzw. angeschlossen werden kann, e) dass die mässig störenden Betriebe sowohl zum Schutz der lärmempfindlichen Wohnlagen (Guggeregge) als auch der übrigen Gebiete in den lärmvorbelasteten Bereichen anzuordnen sind, namentlich entlang der SBB-Linie und entlang der Landstrasse. Bau- und Nutzungsordnung 9
Häufige Fragen
Wie gross ist die Gebäudetiefe in Kaiseraugst?
Das hängt von der Zone ab: die Werte reichen von 15 m, festgelegt in 1 von 19 Zonen. Welche Zone an einer Adresse gilt, zeigt die Zonenauskunft mit dem ÖREB-Kataster.
Wo steht die Gebäudetiefe in der Bauordnung Kaiseraugst?
Meist in Art. 7 der Bau- und Zonenordnung Kaiseraugst, auf baureif im Wortlaut lesbar. Die Fundstelle je Zone steht in der Tabelle.