Kaiseraugst
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Baugesuchs-Dossier · Kaiseraugst
Checkliste · kantonale Anforderungen
Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an (§ 51 Abs. 2 BauV); in eBau-Gemeinden ersetzt die digitale Erfassung das physische Formular.
Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten (§ 60 BauG, § 51 Abs. 1 BauV).
Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (§ 51 Abs. 1 lit. a BauV).
Publikationspflichtige Vorhaben sind zu profilieren: Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote, Terrainveränderungen (§ 53 BauV).
Bei Neu-/Erweiterungsbauten und Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur (§ 51 Abs. 1 lit. b BauV).
Grundrissplan auf beglaubigtem AV-Auszug, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Schattendiagramme (§ 51 Abs. 3 BauV).
In eBau-Gemeinden sind sämtliche Gesuchsunterlagen digital über das Portal einzureichen; Korrespondenz läuft digital.
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.
Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Kaiseraugst)
Ein Situationsplan M 1:500/1:1000 mit Originalunterschrift des Geometers ist 1-fach einzureichen.
Situationsplan mit eingezeichnetem, vermasstem Projekt sowie Grundrisse/Schnitte/Fassaden M 1:100 oder 1:50 sind je 4-fach einzureichen (bei Kleinbauten 3-fach).
Ein Konstruktionsbeschrieb ist 4-fach beizulegen, sofern die Angaben nicht aus den Planunterlagen ersichtlich sind.
Das kommunale Beiblatt verlangt den Soll-Ist-Vergleich zu BNO und Projekt: Zone, Lärm-Empfindlichkeitsstufe, Vollgeschosse, Bruttogeschossflächen, anrechenbare Grundstücksfläche, Ausnützungsziffer, Gebäudegrundfläche, in die Kanalisation entwässerte Hartfläche, Gebäudeprofil (Höhe, Länge, Abgrabung, Dach) und Parkplätze.
Die Parkplatzberechnung nach SN 641 400 ist separat 2-fach beizulegen; die Parkplätze sind im Situations-, Umgebungs- oder Grundrissplan darzustellen und zu vermassen (bei EFH ist der Garagenvorplatz anrechenbar).
Der Energienachweis (Formulare B/C/D/E/F/G/H/J) ist 2-fach einzureichen.
Für den Kanalisationsanschluss sind Situationsplan/Detailplan (Kellergrundriss mit Abwasseranlagen inkl. Längenprofil) und für den Wasseranschluss Situationsplan/Detailplan je 3-fach einzureichen.
Je nach Vorhaben sind Hochwasserschutznachweis und Umgebungsplan 4-fach (Kleinbauten 3-fach) beizulegen.
Einzureichen ist das Formular «Plangenehmigung Pflichtschutzplätze» oder der «Antrag zur Leistung einer Ersatzabgabe» (je 1-fach, Beilagen gemäss Formular).
Je nach Vorhaben: AGV-Gesuch kantonale Brandschutzbewilligung, AWA-Betriebsbeschreibung, Bewilligungsgesuch für Gasfeuerungen, Gesuch für das Lagern/Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten sowie kantonaler Baugesuchsumschlag.
Die Profilierung muss bei der Baugesuchseingabe gestellt sein; an den Profilen ist das Erdgeschossniveau mittels Querlatte zu markieren. Terrainveränderungen über 80 cm sind ebenfalls zu profilieren; das Baugespann muss am Tag der Publikation stehen.
Auf dem Gesuch ist die Unterschrift sämtlicher Grundeigentümer (ausdrücklich auch der Ehegatten) oder eine Vollmacht erforderlich.
Mit der Abteilung Ausgrabungen Kaiseraugst der Kantonsarchäologie bzw. Römerstadt Augusta Raurica ist frühzeitig vor Baubeginn Kontakt aufzunehmen; je nach Lage im römischen Stadtplan drohen Sondierungen bis Rettungsgrabungen (bei EFH erfahrungsgemäss 6–10 Wochen).
Reglemente · Gemeinde Kaiseraugst
Noch keine gemeindeeigenen Dokumente erfasst.
Übergeordnetes Recht (Kanton Aargau)
Karten
Verfahren · Kanton Aargau
Vor der Veröffentlichung des Baugesuchs sind Profile aufzustellen; eine ausdrückliche Standdauer nennt das Gesetz nicht (praxisüblich bis zum Verfahrensabschluss).
In Gemeinden mit eBau-Portal ausschliesslich digital über eBau Aargau; sonst bei der Gemeinde.
Der Gemeinderat veröffentlicht das Baugesuch und legt es 30 Tage öffentlich auf.
Der Aargau kennt die Einwendung: innerhalb der Auflagefrist, schriftlich mit Antrag und Begründung.
Keine feste Frist im Baugesetz; Behandlungsfristen regelt ein Dekret des Grossen Rats, und Überschreitungen sind vorab schriftlich zu begründen.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG), SAR 713.100), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.