Zone L · Wartau

St. Gallen · BFS 3276 · Gemeindeprofil · alle 18 Zonen

Die Zone L in Wartau (St. Gallen) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan
  • Grundrisse aller Geschosse
  • Ansichten / Fassadenpläne
  • Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
  • Kanalisations-/Entwässerungsplan
  • Höhenangaben und Niveaupunkt
  • Farbcodierung baulicher Veränderungen (schwarz/gelb/rot)
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Beilagen gemäss Bezeichnung der Bauverwaltung, Nachforderungen jederzeit möglich
  • 3-fache Ausfertigung, auf A4 gefalzt, mit Datum/Massstab/Himmelsrichtung

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Wartau, in denen «L» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 3BZO Baureglement der Gemeinde Wartau · S. 4

Planungsinstrumente

1Zur Lösung der Aufgaben der Ortsplanung dienen insbesondere folgende Planungsinstrumente: a) Behördenwegleitende Instrumente: 1. Richtplanung 2. Übersicht über den Stand der Erschliessung 3. Naturgefahrenkarte b) Grundeigentümerverbindliche Instrumente: 1. Baureglement 2. Zonenplan 3. Schutzverordnung 4. Überbauungsplan 5. Gestaltungsplan BauG

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Art. 5BZO Baureglement der Gemeinde Wartau · S. 8

Regelbauvorschriften (5) Gegenüber Wohn- und Wohn-Gewerbe- sowie Kernzonen kommt der doppelte Grenzabstand zur Anwendung.

1Es gelten die folgenden Regelbauvorschriften (1) Der grosse Grenzabstand ist auf der gegen die südliche Himmelshälfte orientierten Hauptwohnseite einzuhalten. Weist eine Baute annähernd gleichwertige Hauptwohnseiten auf, so kann die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes auf die entsprechenden Fassaden gestattet werden. (2) Höhere Zahl, wenn der gewerblich genutzte Teil einer Baute mindestens 1/3 der gesamten zur Ausnützung zählenden anrechenbaren Geschossfläche ausmacht. (3) Für Bauten mit Gewerbenutzung im Erdgeschoss ist die doppelte Länge zulässig, sofern eine Unterteilung mit einem eingeschossigen, gestalterisch deutlich abgesetzten Zwischenbau (max. Gebäudehöhe 6.0 m, min. Gebäudelänge 5.0 m) erfolgt und die Hauptbauten die Gebäudelänge einhalten. Wird bei Wohnbauten dadurch der ordentliche Gebäudeabstand unterschritten, so dürfen auf den sich gegenüberliegenden Fassaden keine nach Art. 8 erforderlichen Fensterflächen angeordnet werden. (4) Sofern das Erdgeschoss gewerblich genutzt wird, gilt allseitig der kleine Grenzabstand. (6) Für Wohnbauten gelten die Vorschriften der W2. (7) Es sind nur geneigte Dächer von 70 bis 111% oder 35 bis 48° a.T. gestattet. Unterhalb des Dachknicks sind geringere Dachneigungen bis 58% oder 30° a.T. zugelassen, sofern der Knick im unteren Fünftel des Dachbereichs liegt. Für An- und Nebenbauten sind andere dem Ortsbild angepasste Dachformen zulässig. (8) Für intensive Nutzung d …

ZoneAusnützungs- ziffer (%)Vollge- schosseGebäude- höhe max. (m)Firsthöhe max. (m)Gebäude- länge max. (m)Grenzab- stand klein min. (m)Grenzab- stand gross min. (1) (m)ES
W E (9)0.4028.0011.0020.004.008.00II
W 20.5028.0011.0025.004.007.00II
W 30.65311.0014.0035.005.009.00II
W 40.80413.0016.0045.006.0011.00II
WG 20.50 / 0.65 (2)28.0011.0025.00 (3)4.007.00 (4)III
WG 30.65 / 0.75 (2)311.0014.0035.00 (3)5.009.00 (4)III
K 2 (10)unbegrenzt28.0011.00unbegrenzt4.004.00III
K 3 (10)unbegrenzt311.0014.00unbegrenzt4.004.00III
K Oberschan (7) (10)unbegrenzt------11.00unbegrenzt4.004.00III
GI Cunbegrenzt520.0020.00unbegrenzt5.00 (5)5.00 (5)III
GI Bunbegrenzt417.0017.00unbegrenzt5.00 (5)5.00 (5)III
GI Aunbegrenzt28.5011.50unbegrenzt5.00 (5)5.00 (5)III
I A (11)unbegrenzt---------unbegrenzt5.00 (5)5.00 (5)IV
OeBAunbegrenzt---------unbegrenzt5.005.00II
GGa (12)---------3.50---0.500.50II
GF (13)---------------------II
GN (14)------------------------
GG (15)---------------5.005.00---
L (6)---------------5.005.00III
ueG (6)---------------5.005.00III
IE S (8)---------------5.005.00IV
Skivon allen skisportbehindernden Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Bepflanzungen freizuhalten

Tabelle von S. 8 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen (die Seite enthält weitere, hier nicht erfasste Tabellenteile). Verbindlich ist das Original-PDF.

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Art. 9BZO Baureglement der Gemeinde Wartau · S. 13

Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung

1Die Ausdehnung von Dachaufbauten, Dacheinschnitten und Dachflächenfenstern ist im Verhältnis zur vertikal in Erscheinung tretenden Dachfläche sowie in der Länge beschränkt. Dachaufbauten und -einschnitte sind bis zu einem Fünftel oder Dachflächenfenster bis zu einem Zehntel der obigen Fläche zulässig. Bei einer Kombination sind BauG

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Art. 10BZO Baureglement der Gemeinde Wartau · S. 15

rainveränderungen

1Bauten und Anlagen sind auf das natürliche Terrain auszurichten. Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Stützmauern und Abgrabungen, sind ansprechend zu gestalten und haben sich dem bestehenden Terrainverlauf gut anzupassen.

2Die maximal zulässige Neigung einer Böschung beträgt 2:3, wenn sie angepflanzt wird.

3Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses sind gestattet, wenn die Abgrabungshöhe im Mittel nicht mehr als 1.00 m beträgt. Für Garagenzufahrten oder Kellereingänge können Abgrabungen bis zu 2.00 m bewilligt werden, wenn sie: a) gesamthaft die Länge der Hauptfassade nicht überschreiten; b) nicht zu einer Beeinträchtigung der baulichen oder landschaftlichen Umgebung führen.

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Art. 20BZO Baureglement der Gemeinde Wartau · S. 2

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen 20 Baureglement Wartau Seite 2 Hinweise, Erläuterungen, Notizen RPG: Raumplanungsgesetz RPV: Raumplanungsverordnung USG: Umweltschutzgesetz LSV: Lärmschutzverordnung BauG: Kant. Baugesetz StrG: Kant. Strassengesetz EGzZGB: Kant. Einführungsgesetz zum schweiz. Zivilgesetzbuch SN: Schweizer Norm Der Gemeinderat von Wartau erlässt gestützt auf Art. 5 und 136 des kantonalen Gemeindegesetzes (sGS 151.2), Art. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700), Art. 2 und 7 des kantonalen Baugesetzes (sGS 731.1) sowie Art. 102 des kantonalen Strassengesetzes (sGS 732.1) folgendes Baureglement. Baureglement 1. Allgemeines

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Art. 61BZO Baureglement der Gemeinde Wartau · S. 5

Ausnützungsziffer

2Geschosse, die bis Oberkant fertig Decke gemessen, den Niveaupunkt nicht mehr als 1.4 m überragen, gelten als Untergeschosse. Baureglement Wartau Seite 5

3Als Dachgeschosse gelten Geschosse, die von der maximalen Gebäudehöhe aus gemessen unter einem Winkel von 60 ° von der Fassade zurückliegen (max. Umhüllung). Sind sie mit einem Pultdach ausgestattet darf die Umhüllung überschritten werden, wenn weder die maximale Firsthöhe noch im Mittel die maximale Gebäudehöhe überschritten sind. Diese Beschränkungen gelten nur auf den Gebäudelängsseiten.

4Dachgeschosse dürfen einen Kniestock von max. 1.2 m (Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Dachhaut) nicht überschreiten.

5Brüstungen, Vordächer über dem Dachgeschoss und Einrichtungen zum Schutz vor Witterung dürfen die Umhüllung nicht überschreiten. Treppenhaus, Solar- und Liftanlagen dürfen die Umhüllung im technisch notwendigen Masse überschreiten.

6Die Firsthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und der höchsten Erhebung des Daches

7Als unterirdische Bauten gelten überdeckte Bauten, die unter dem gewachBaureglement Wartau Seite 6 senen oder gestalteten1 Terrain liegen.

8Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung ohne Anbauten. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sich die massgebende Gebäudelänge nach der senkrechten Projektion der äussersten Gebäudekante auf die Flucht des längsten Fassadenteils. Das Untergeschoss wird nicht gerechnet.

9A …

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Art. 93BZO Baureglement der Gemeinde Wartau · S. 13

Verunstaltungsverbot Baureglement Wartau Seite 13 die Flächen kumulativ zu rechnen. Zudem dürfen sie höchstens eine halbe Länge der jeweiligen Gebäudeseite beanspruchen.

2In Kernzonen und geschützten Ortsbildern haben sich Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster bezüglich der Grössenverhältnisse und Gestaltung besonders gut in den Baukörper und das Dach einzuordnen. Sende- und Empfangsanlagen sowie Sonnenkollektoren sind, soweit sie bewilligt werden können, farblich der Umgebung anzupassen und so unauffällig wie technisch möglich zu platzieren.

3Sofern eine Erstellungspflicht für Kinderspielplätze gemäss übergeordnetem Recht besteht, hat die Fläche mindestens einen Fünftel der anrechenbaren Geschossfläche der entsprechenden Überbauung zu betragen. Für Erstellung und Ausstattung sind die Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung wegleitend.

4Bei gewerblichen Bauten und Mehrfamilienhäusern sind auf privatem Grund Abstellflächen für die Abfallentsorgung mit Anstoss an eine öffentliche Strasse zu errichten. Flächenregel: (5xF1) + (5xF2) + (10xF3) = max. Höhe x Länge Längenregel: L1 + L2 + L3 = max. halbe Länge L = Länge, F = Fläche BauG

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Art. 102BZO Baureglement der Gemeinde Wartau · S. 15

Erlass von Vorschriften Baureglement Wartau Seite 15

2Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.5 m Länge so anzulegen, dass ein übliches Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Bei Garagen für grössere Fahrzeuge ist die Vorplatztiefe entsprechend zu vergrössern. Normen

SN 640 050
Grundstückzufahrten
SN 640 273

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 15) verbindlich lesbar.

Knoten; Sichtverhältnisse Baureglement Wartau Seite 16

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Grenzabstand (klein)≥ 5 mArt. 5, S. 80.92
Grenzabstand (gross)≥ 5 mArt. 5, S. 80.92

Extrahiert aus der BZO Wartau (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone L

Was gilt in der Zone L in Wartau?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Insgesamt sind 2 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Wartau erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone L einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Grenzabstand (gross) ≥ 5 m, nach der Bau- und Zonenordnung Wartau. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Wartau?
11 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet, Situationsplan, Grundrisse aller Geschosse. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Wartau ein?
Zuständig ist Bauverwaltung, Poststrasse 51, 9478 Azmoos. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone L in der BZO Wartau?
8 Artikel der Bau- und Zonenordnung Wartau erwähnen die Zone L namentlich, darunter Art. 3, Art. 5, Art. 9. BZO Wartau lesen →

Weitere Zonen in Wartau