Zone OeBA · Wartau

St. Gallen · BFS 3276 · Gemeindeprofil · alle 18 Zonen

Die Zone OeBA in Wartau (St. Gallen) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan
  • Grundrisse aller Geschosse
  • Ansichten / Fassadenpläne
  • Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
  • Kanalisations-/Entwässerungsplan
  • Höhenangaben und Niveaupunkt
  • Farbcodierung baulicher Veränderungen (schwarz/gelb/rot)
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Beilagen gemäss Bezeichnung der Bauverwaltung, Nachforderungen jederzeit möglich
  • 3-fache Ausfertigung, auf A4 gefalzt, mit Datum/Massstab/Himmelsrichtung

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Wartau, in denen «OeBA» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 5BZO Baureglement der Gemeinde Wartau · S. 8

Regelbauvorschriften (5) Gegenüber Wohn- und Wohn-Gewerbe- sowie Kernzonen kommt der doppelte Grenzabstand zur Anwendung.

1Es gelten die folgenden Regelbauvorschriften (1) Der grosse Grenzabstand ist auf der gegen die südliche Himmelshälfte orientierten Hauptwohnseite einzuhalten. Weist eine Baute annähernd gleichwertige Hauptwohnseiten auf, so kann die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes auf die entsprechenden Fassaden gestattet werden. (2) Höhere Zahl, wenn der gewerblich genutzte Teil einer Baute mindestens 1/3 der gesamten zur Ausnützung zählenden anrechenbaren Geschossfläche ausmacht. (3) Für Bauten mit Gewerbenutzung im Erdgeschoss ist die doppelte Länge zulässig, sofern eine Unterteilung mit einem eingeschossigen, gestalterisch deutlich abgesetzten Zwischenbau (max. Gebäudehöhe 6.0 m, min. Gebäudelänge 5.0 m) erfolgt und die Hauptbauten die Gebäudelänge einhalten. Wird bei Wohnbauten dadurch der ordentliche Gebäudeabstand unterschritten, so dürfen auf den sich gegenüberliegenden Fassaden keine nach Art. 8 erforderlichen Fensterflächen angeordnet werden. (4) Sofern das Erdgeschoss gewerblich genutzt wird, gilt allseitig der kleine Grenzabstand. (6) Für Wohnbauten gelten die Vorschriften der W2. (7) Es sind nur geneigte Dächer von 70 bis 111% oder 35 bis 48° a.T. gestattet. Unterhalb des Dachknicks sind geringere Dachneigungen bis 58% oder 30° a.T. zugelassen, sofern der Knick im unteren Fünftel des Dachbereichs liegt. Für An- und Nebenbauten sind andere dem Ortsbild angepasste Dachformen zulässig. (8) Für intensive Nutzung d …

ZoneAusnützungs- ziffer (%)Vollge- schosseGebäude- höhe max. (m)Firsthöhe max. (m)Gebäude- länge max. (m)Grenzab- stand klein min. (m)Grenzab- stand gross min. (1) (m)ES
W E (9)0.4028.0011.0020.004.008.00II
W 20.5028.0011.0025.004.007.00II
W 30.65311.0014.0035.005.009.00II
W 40.80413.0016.0045.006.0011.00II
WG 20.50 / 0.65 (2)28.0011.0025.00 (3)4.007.00 (4)III
WG 30.65 / 0.75 (2)311.0014.0035.00 (3)5.009.00 (4)III
K 2 (10)unbegrenzt28.0011.00unbegrenzt4.004.00III
K 3 (10)unbegrenzt311.0014.00unbegrenzt4.004.00III
K Oberschan (7) (10)unbegrenzt------11.00unbegrenzt4.004.00III
GI Cunbegrenzt520.0020.00unbegrenzt5.00 (5)5.00 (5)III
GI Bunbegrenzt417.0017.00unbegrenzt5.00 (5)5.00 (5)III
GI Aunbegrenzt28.5011.50unbegrenzt5.00 (5)5.00 (5)III
I A (11)unbegrenzt---------unbegrenzt5.00 (5)5.00 (5)IV
OeBAunbegrenzt---------unbegrenzt5.005.00II
GGa (12)---------3.50---0.500.50II
GF (13)---------------------II
GN (14)------------------------
GG (15)---------------5.005.00---
L (6)---------------5.005.00III
ueG (6)---------------5.005.00III
IE S (8)---------------5.005.00IV
Skivon allen skisportbehindernden Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Bepflanzungen freizuhalten

Tabelle von S. 8 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen (die Seite enthält weitere, hier nicht erfasste Tabellenteile). Verbindlich ist das Original-PDF.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe II

Wortgetreu aus dem Reglement (Grundmass-Tabelle S. 8). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Grenzabstand (klein)≥ 5 mArt. 5, S. 80.92
Grenzabstand (gross)≥ 5 mArt. 5, S. 80.92

Extrahiert aus der BZO Wartau (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone OeBA

Was gilt in der Zone OeBA in Wartau?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Insgesamt sind 2 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Wartau erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone OeBA einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Grenzabstand (gross) ≥ 5 m, nach der Bau- und Zonenordnung Wartau. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Wartau?
11 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet, Situationsplan, Grundrisse aller Geschosse. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Wartau ein?
Zuständig ist Bauverwaltung, Poststrasse 51, 9478 Azmoos. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone OeBA in der BZO Wartau?
1 Artikel der Bau- und Zonenordnung Wartau erwähnen die Zone OeBA namentlich, darunter Art. 5. BZO Wartau lesen →

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