Zone D · Tägerwilen
Thurgau · BFS 4696 · Gemeindeprofil · alle 17 Zonen
Die Zone D in Tägerwilen (Thurgau) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan (Katasterplan)
- Grundrisse aller Geschosse 1:100
- Fassadenflucht- und Schnittpläne mit Terrain- und Höhenangaben
- Projektplan der Umgebungsgestaltung
- Kanalisationseingabe (Entwässerung)
- Visiere vor Einreichung des Baugesuchs
- Kantonales Baugesuchsformular, 3-fach (ausserhalb Bauzone 4-fach)
- Nachweis Geschossflächen- oder Baumassenziffer
- Formular «Deklaration für Erdarbeiten»
- Schutzraumeingabe (Zivilschutz)
- Energietechnischer Nachweis (ENV)
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
- Bauverwaltung / Baugesuchszentrale
- 071 666 61 42
- bauverwaltung@taegerwilen.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Tägerwilen, in denen «D» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4BZO Baureglement Taegerwilen · S. 5
Zoneneinteilung und Masstabelle
1Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan 1 : 5'000 in folgende Nutzungszonen eingeteilt: Wohnzonen W1.4 W1.6 W2.3 Dorfzone D Wohn- und Arbeitszone WA1.8 WA2.5 WA3.2 Zentrumszone Z Arbeitszonen A1 A2 Gartenbauzone Gb Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Oe Spezialbauzone Chastel SC Spezialbauzone Schlosspark SS Kleingartenzone Kg Freihaltezone Fh Landwirtschaftszone Lw Landwirtschaftszone für besondere Nutzung LwbN Landschaftsschutzzone Ls Naturschutzzone Ns Naturschutzzone im Wald NsW Zone archäologischer Funde ZA Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OU Gestaltungsplanpflicht GP Gewerbeanteilspflicht GA Gefahrenzone G § 17-19 PBG § 5ff PBV
05.12.2016 Baureglement Tägerwilen Seite 6
Masstabelle
II II II III III III III III IV IV III III II II III II 8.00 30.00 8.00 30.00 10.00 40.00 8.00 30.00 8.00 40.00 10.00 50.00 10.00 50.00 6.00 40.00 5.00 100.00 5.00 120.00 4) 5.00 40.0 5.00 - 10.00 40.00 - - - - - - Wohnzonen W1.4 1.4 9.50 7.00 11.00 4.00 W1.6 1.6 9.50 7.00 11.50 4.00 W2.3 2.3 13.00 10.50 15.00 5.00 Dorfzone D - - 10.50 16.00 4.00 Wohn- und Arbeitszonen WA1.8 1.8 10.50 8.00 12.50 4.00 WA2.5 2.5 13.00 10.50 15.00 5.00 WA3.2 3.2 16.00 13.50 18.00 5.00 Zentrumszone Z - 16.00 13.50 18.00 4.00 Arbeitszonen A1 - 15.50 13.00 17.50 5.00 A2 - 16.50 14.00 18.50 5.00 Gartenbauzone Gb - 9.50 7.00 11.50 5.00 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe - 15.00 12.50 17.00 5.00 Spezialbauzone Chastel SC - - 10.50 15.00 5.00 Spezialbauzone Schlosspark SS - - - - - Kleingartenzone Kg - - - - - Freihaltezone F - - - - -
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 5) verbindlich lesbar.
III III 1) Für Klein- u …
Art. 6BZO Baureglement Taegerwilen · S. 17
PBG
Abkürzungen:
Gesetznummer Abk. 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch
450.1/450.11 NHG TG Gesetz zum Schutz / zur Pflege der Natur und der Heimat 700 RPG Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) 700 PBG Planungs- und Baugesetz ab 1.1.2013 700.1 RPV Raumplanungsverordnung
700.1 PBV Verordnung zum Planungs- und Baugesetz ab 1.1.2013 730.0/730.01 EnG/EnV Energiegesetz mit Verordnung
725.1/725.10 StWG Gesetz über Strassen und Wege 814.01 USG Umweltschutzgesetz mit Verordnungen
913.1 FlGG Gesetz über Flur und Garten 814.20/814.201 GSchG / GSchV Gewässerschutzgesetz mit Verordnung
814.41 LSV Lärmschutzverordnung 814.318 LRV Luftreinhalte-Verordnung 814.600 TVA Technische Verordnung über Abfälle
SN Schweizer Norm
VSS Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein
KRP Kantonaler Richtplan
IVHB Interkant. Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe 05.12.2016
Anhang zum Baureglement Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB Nicht Gegenstand einer Beschlussfassung und/oder Genehmigung
05.12.2016 Ergänzungen: 17.05.2019: 10. Konstruktionen Attikageschosse 01.07.2020: 8.2 Baumassenziffer Anhang zum Baureglement Tägerwilen Seite A-2
Inhalt Ingress A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1. Terrain 1.1. Massgebendes Terrain 2. Gebäude 2.1. Gebäude 2.2. Kleinbauten 2.3. Anbauten 2.4. Unterirdische Bauten 2.5. Unterniveaubauten 3. Gebäudeteile 3.1. Fassadenflucht 3. …
Art. 11BZO Baureglement Taegerwilen · S. 9
PBV
RPG, RPV, KRP
05.12.2016 Baureglement Tägerwilen Seite 10 D Schutzzonen
Art. 12BZO Baureglement Taegerwilen · S. 8
Spezialbauzone Chastel
1Die Spezialbauzone Chastel ist bestimmt für Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit dem Schloss Chastel. Bauten dürfen nur erstellt werden, wenn sie ausgewiesen zum Betrieb und zur Erhaltung des Schlosses Chastel notwendig sind und deren Zweck in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des Schlosses steht.
2Für Neu- und Umbauten, welche eine massgebliche Veränderung des Ortsbildes zur Folge haben, besteht die Pflicht zum Erlass eines Gestaltungsplanes. 05.12.2016 Baureglement Tägerwilen Seite 9
Art. 14BZO Baureglement Taegerwilen · S. 9
Kleingartenzone
1Die Kleingartenzone dient dem Anlegen von Schreber- und Familiengärten.
2Zulässig sind nur eingeschossige Fahrnisbauten und Anlagen, die der Aufbewahrung von Gartengeräten dienen. Sie dürfen nicht unterkellert sein und höchstens eine Grundfläche von 14 m2 aufweisen.
Art. 15BZO Baureglement Taegerwilen · S. 9
Freihaltezone
1Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen.
2Sie bezwecken insbesondere:
a)die Gliederung der Bauzonen;
b)die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung.
3Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.
Art. 17BZO Baureglement Taegerwilen · S. 2
Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Pflanzenbau
D Schutzzonen
Art. 19BZO Baureglement Taegerwilen · S. 10
Naturschutzzone und Naturschutzzone im Wald
1Naturschutzzonen sowie Naturschutzzone im Wald umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen.
2Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind.
3Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet. NHG,
Art. 22BZO Baureglement Taegerwilen · S. 22
PBV Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten. Stand 01.07.2020 Anhang zum Baureglement Tägerwilen Seite A-5 2.4. Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. 2.5. Unterniveaubauten Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
Art. 23BZO Baureglement Taegerwilen · S. 23
PBV Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der Erschliessung das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain, gemessen in der Fassadenflucht zwischen massgebendem Terrain und der darüber hinausragenden Decke der Unterniveaubaute, um nicht mehr als f=1.00 m überschreiten. Stand 01.07.2020 Anhang zum Baureglement Tägerwilen Seite A-6 3. Gebäudeteile 3.1. Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt. 3.2. Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. 3.3. Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. Stand 01.07.2020 Anhang zum Baureglement Tägerwilen Seite A-7 3.4. Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.
§ 24 Absatz 1 PBV Vorspringende Gebäudeteile dürfen wie folgt über den dazugehörigen Fassadenabschnitt hinausragen: 1. ausserhalb des Grenzabstandes auf der ganzen Länge um maximal 3.00 m; 2. innerhalb des Grenzabstandes auf 1⁄3 der Länge um maximal 1.50 m. Stand 01.07.2020 Anhang zum Baureglement Tägerwilen …
Art. 24BZO Baureglement Taegerwilen · S. 11
Gefahrenzone
1In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität.
2Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit. 05.12.2016 Baureglement Tägerwilen Seite 12 III Bauvorschriften A Massvorschriften
Art. 25BZO Baureglement Taegerwilen · S. 12
Grenzabstände
1In den Wohnzonen sowie Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der Hauptwohnseite der grosse Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die massgebende Gebäudeseite. Für angebaute, eingeschossige Gebäudeteile mit einer Grundfläche von maximal 25 m² gilt der grosse Grenzabstand nicht.
2Für An- und Kleinbauten sowie über dem massgebenden Terrain liegende Teile von Unterniveaubauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.0 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen und Fahrradunterstände mit einer Grundfläche von weniger als 9 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen mit einer maximalen Länge von 4.0 m bis 0.5 m an die Grenze gebaut werden.
3Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge, Spielplätze, Tiefgaragenzufahrten, Verteilkabinen, Entsorgungsplätze und Unterflurcontainer dürfen direkt an der Grenze erstellt werden.
4Aufschüttungen, Abgrabungen, Sichtschutzwände und Stützbauwerke haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.5 m, einzuhalten. Anlagen von mehr als 2.00 m Höhe haben die Abstände für Kleinbauten einzuhalten.
5Für über dem massgebenden Terrain liegende Teile von unterirdischen Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.5 m.
6Schwimmbäder, Schwimmteiche und Biotope sowie wärmetechnische Anlagen müssen einen min. Grenzabstand von 3 m aufweisen. Anlagen grösser als 40 m² müssen 4 m Grenzabstand aufweisen.
Art. 27BZO Baureglement Taegerwilen · S. 13
Parkierung für Fahrzeuge
1Bei Wohnbauten sind Parkfelder in angemessener Zahl zu erstellen:
a)Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohneinheit. Pro Einliegerwohnung ist zusätzlich ein Parkfeld zu erstellen.
b)Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1.5 Parkfelder je Wohnung, wovon die Hälfte in Garagen oder Unterständen angeordnet sein müssen.
c)Pro 4 Wohneinheiten ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkplatz zu erstellen und zu bezeichnen.
d)Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet
2Ab 30 Kundenparkplätzen müssen mindestens die Hälfte davon im Hauptbau oder unterirdisch untergebracht werden.
3Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen richtet sich nach der gültigen VSS-Norm (SN 640 281).
4Gegen die Strasse gerichtete Einfahrtsöffnungen bei Einstellräumen müssen mindestens einen Abstand von 5.00 m ab der Strassengrenze aufweisen.
5Grundstückszufahrten sind auf einer Tiefe von mind. 5 m so zu befestigen, dass eine Verschmutzung der Strasse/Trottoir vermieden wird. Im Übrigen gelten die Anforderungen gemäss VSS-Norm SN 640 050.
6Bei Parkierungsanlagen verkehrsintensiver Einrichtungen, öffentlichen Parkplätzen sowie in Arbeitszonen sind Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge vorzusehen. Dabei ist jeweils für 30 Parkplätze mindestens eine Lademöglichkeit mit einer Mindestleistung von 11 kW zu erstellen.
Art. 31BZO Baureglement Taegerwilen · S. 31
PBV
1Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nach aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorgeschriebene Grenz- oder Gebäudeabstand unterschritten wird. 2 -
3Dachvorsprünge dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand auf der ganzen Fassadenlänge maximal 1.00 m unterschreiten. 7.2. Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
Art. 35BZO Baureglement Taegerwilen · S. 32
PBV Für energieeffizientes Bauen werden auf die im Baureglement oder in Sondernutzungsplänen festgelegten Nutzungsziffern folgende Zuschläge gewährt: 1. 5 % bei der Baumassenziffer für Gebäude, die den Minergie-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0,15 W/m2K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 1,0 W/m2K oder weniger einhalten. → aufgehoben per 01.07.2020 2. 10 % bei der Baumassenziffer für Gebäude, die den Minergie-P-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0,12 W/m2K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 0,8 W/m2K oder weniger einhalten. Stand 01.07.2020 Anhang zum Baureglement Tägerwilen Seite A-15 8.3. Anrechenbarkeit von Klein- und Anbauten Art. 4, Fussnote 1 BauR Für Klein- und Anbauten gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.2 m3/m2.
An- und Kleinbauten, welche in den Kubus des Hauptgebäudes hineinragen sind der Baumasse des Hauptgebäudes anzurechnen. Stand 01.07.2020 Anhang zum Baureglement Tägerwilen Seite A-16 9. Dachaufbauten Stand 01.07.2020 Anhang zum Baureglement Tägerwilen Seite A-17 10. Konstruktionen Attikageschoss 10.1. Vordach bei Attikageschossen Der Dachvorsprung bei einem Attikageschoss ist auf eine Auskragung von maximal 1.0 m beschränkt. 10.2. Richtlinien für optisch untergeordnete Sonnenschutzkonstruktionen Grundsatz: Zurückversetzte Konstruktionen für den Sonnenschutz führen zu keiner optischen Raumbildung. Untergeordneten Führgerüste für Sonnenschutzabdeckungen dienen der reinen Konstruktion.
Es gelten folgende Richtli …
Art. 36BZO Baureglement Taegerwilen · S. 15
Dach- und Fassadengestaltung
1Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung über 40 m² Fläche sind gesamthaft extensiv zu begrünen, soweit sie nicht zur Energieproduktion genutzt werden.
2Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die anrechenbare Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen.
3In der Dorfzone sowie der Ortsbild- und Umgebungsschutzzone sind für Hauptbauten nur symmetrische Giebeldächer zulässig. Dacheinschnitte sind in der Ortsbild- und Umgebungsschutzzone nicht zulässig. Dachaufbauten sind baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden und anzuordnen.
4Der Leitfaden der Schweizerischen Vogelwarte Sempach 'Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht' ist bei der Fassadengestaltung zu beachten. § 18, 78 PBG
§ 18, 78 PBG
B Umgebungsgestaltung
Art. 41BZO Baureglement Taegerwilen · S. 16
Inanspruchnahme öffentlichen Grundes und Einrichtungen
1Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Es sind die erforderlichen Massnahmen hinsichtlich Verkehrs- und Fussgängersicherheit sowie zum Schutz von Bepflanzungen zu treffen. Die benutzte Fläche ist ständig sauber zu halten.
2Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets leicht zugänglich sein.
3Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen. Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten der Bauherrschaft wieder instand zustellen.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 4). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Fassadenhöhe | ≤ 10.5 m | Art. 4, S. 5 | 0.85 |
| Gesamthöhe | ≤ 16 m | Art. 4, S. 5 | 0.85 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 4, S. 5 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Tägerwilen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.