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Art. 36 · Dach- und Fassadengestaltung

BZO Baureglement Taegerwilen · S. 15 · Original-PDF

1Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung über 40 m² Fläche sind gesamthaft extensiv zu begrünen, soweit sie nicht zur Energieproduktion genutzt werden.

2Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die anrechenbare Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen.

3In der Dorfzone sowie der Ortsbild- und Umgebungsschutzzone sind für Hauptbauten nur symmetrische Giebeldächer zulässig. Dacheinschnitte sind in der Ortsbild- und Umgebungsschutzzone nicht zulässig. Dachaufbauten sind baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden und anzuordnen.

4Der Leitfaden der Schweizerischen Vogelwarte Sempach 'Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht' ist bei der Fassadengestaltung zu beachten. § 18, 78 PBG

§ 18, 78 PBG

B Umgebungsgestaltung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.