Zone K · Seedorf UR
Uri · BFS 1214 · Gemeindeprofil · alle 6 Zonen
Die Zone K in Seedorf UR (Uri) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Ausnützungsziffer ≥ 0.55, Grenzabstand (klein) ≥ 4.5 m, Gebäudelänge ≤ 20 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Projektpläne und Beurteilungsunterlagen
- Baugesuch mit Angaben und Unterlagen
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Seedorf UR, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 8BZO Seedorf · S. 8
Arten
Als Bauzonen gelten:
a)Kernzone (K);
b)Wohnzone (W);
c)Wohn– und Gewerbezone (WG);
d)Gewerbezone (GE);
e)Industriezonen (I);
f)Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (OE);
g)Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (SF);
h)Freihaltezonen (FZ);
i)Verkehrsflächen (VF).
Art. 9BZO Seedorf · S. 8
Kernzone (K)
1Die Kernzone dient dem Zweck, die Zentrumsfunktion des Dorfzentrums zu erhalten, auszubauen oder neu zu schaffen. Dabei sind die ortstypischen Besonderheiten möglichst zu erhalten.
2Neben Wohnbauten sind öffentliche Bauten und mässig störende Betriebe mit zentrumsbildender Funktion zulässig.
3Neu- und Umbauten, An- und Aufbauten sowie Fassadenrenovationen haben sich in Massstab, Stellung, kubischer Gestaltung und Materialwahl sowie in der Fassaden-, Farbund Dachgestaltung in das Dorfbild einzufügen.
4Bauten, deren Gewerbeanteil mindestens 20 Prozent der anrechenbaren Geschossfläche ausmacht, dürfen die zulässige Ausnützungsziffer um 15 Prozent übersteigen.
5Die zulässigen Nutzungsmasse für die Kernzone sind im Anhang 1 enthalten, der Bestandteil der BZO ist.
Art. 27BZO Seedorf · S. 13
d)Schutzwürdige lokale Einzelobjekte
1Die im Nutzungsplan bezeichneten lokalen Einzelobjekte (Natur- und Kulturobjekte) gelten als schutzwürdig im Sinne von Artikel 4 des kantonalen Gesetzes über den Naturund Heimatschutz9. Sie sollen erhalten bleiben, soweit nicht andere öffentliche Interessen überwiegen.
2Der Gemeinderat erlässt die entsprechenden Schutzverfügungen, sofern das angestrebte Schutzziel nicht auf vertraglichem Weg erreicht werden kann.
3Die schutzwürdigen lokalen Einzelobjekte sind im Anhang 4 enthalten. Der Gemeinderat ist ermächtigt, diese Liste zu kürzen oder zu erweitern, wenn sich das nach den Bestimmungen des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetz10 aufdrängt.
Art. 37BZO Seedorf · S. 16
Hindernisfreies Bauen
1Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen nach Artikel 80 Absatz 1 und 2 PBG sind so zu gestalten, dass sie den Anforderungen der einschlägigen SIA-Norm über hindernisfreies Bauen entsprechen.
2Mehrfamilienhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten und Gebäude mit Arbeitsplätzen ab einer gesamten Nutzungsfläche von mindestens 500 m2 gemäss Artikel 80 Absatz 3 PBG sind so zu gestalten, dass sie mit zumutbarem Aufwand den Anforderungen der einschlägigen SIA-Norm über hindernisfreies Bauen angepasst werden können.
3Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten.
2. Unterabschnitt: Spielplätze und Abstellplätze
Art. 49BZO Seedorf · S. 18
d)durch private Vereinbarung
Der Grenz- und der Gebäudeabstand können auf schriftlichen Antrag der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und mit Zustimmung der Baukommission herabgesetzt oder aufgehoben werden, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.
Art. 60BZO Seedorf · S. 20
Wohn- und Arbeitsräume
1Wohnräume dienen dem Aufenthalt von Menschen oder sind dazu verwendbar. Es handelt sich insbesondere um Wohn- Ess-, Kinder-, Schlaf- und Badezimmer, Küchen, Toiletten und Zimmer für häusliche Arbeiten.
2Arbeitsräume enthalten feste Arbeitsplätze des Gewerbes, der Industrie und der Dienstleistungsbetriebe. Es handelt sich insbesondere um Werkstätten, Fabrikationsräumlichkeiten, oberirdische Lagerräume, Büros, Praxisräume, Verkaufslokale und Räume, die zu solchen Zwecken verwendbar sind. 20 3Zu den Wohn- und Arbeitsräumen gehören auch Räume im Dachgeschoss, die ohne wesentliche bauliche Veränderungen als Wohn- oder Arbeitsräume umgenutzt werden können.
Art. 61BZO Seedorf · S. 21
Nicht anrechenbare Geschossflächen
Nicht angerechnet werden die folgenden Geschossflächen:
a)die zu Wohnungen gehörenden Keller-, Abstell- und Trockenräume, Waschküchen, Zivilschutzräume und dergleichen;
b)die Heiz- und Brennstofflagerräume, die Räume für Energiespeicher sowie unterirdische Lagerräume, die weder dem Publikum zugänglich sind noch Arbeitsplätze für eine ständige Tätigkeit aufweisen; c) die Maschinenräume für Lift-, Lüftungs- und Klimaanlagen;
d)Korridore, Treppen, Podeste und Lift im jeweiligen Geschoss, in dem sie keine anrechenbaren Räume erschliessen (z. B. Hauseingang im Kellergeschoss);
e)Fitness-, Sauna- und Bastelräume in Untergeschossen von Einfamilienhäusern im Ausmass von insgesamt höchstens 16 m2 und allen Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung stehende gleiche Räume in Mehrfamilienhäusern im Ausmass von höchstens 16 m2 für die erste Wohnung und 2 m2 für jede weitere Wohnung mit 3 und mehr Zimmern; f) vorgeschriebene Pflichtabstellflächen für Motorfahrzeuge in oberirdischen Garagen; ebenso alle unterirdischen Abstellflächen;
g)Abstellräume für Motorfahrräder, Fahrräder und Kinderwagen;
h)geschlossene, unbelichtete Abstellräume in Wohnungen; i) die Teilfläche in Räumen mit Dachschräge sowie in Estrichen, soweit deren Raumhöhe weniger als 1,50 m beträgt; k) die Mauerdicke von Aussenwänden von mehr als 25 cm und bei bestehenden Bauten die zusätzliche äussere Wärmeisolation einschliesslich der Schutzschicht, soweit sie für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist; l) Wintergärten und Windfänge bis …
Art. 68BZO Seedorf · S. 22
Bewilligungspflicht
1Wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will, benötigt hierfür eine Bewilligung.
2Als Bauten und Anlagen gelten alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten baulichen Vorkehren, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. 22 3Eine Baubewilligung benötigt insbesondere, wer:
a)ober- oder unterirdische Bauten oder Anlagen erstellt, ändert, erweitert oder erneuert;
b)den Zweck bestehender Bauten oder Anlagen ändert;
c)bestehende Bauten oder Anlagen ganz oder teilweise abbricht;
d)Mauern, Wände oder Einfriedungen über 1.50 m Höhe erstellt;
e)Abstellflächen für Fahrzeuge errichtet;
f)Terrainveränderungen vornimmt, die baulichen Massnahmen nach Absatz 2 entsprechen;
g)Antennen, Reklamen, energetische oder andere Anlagen errichtet, die baulichen Massnahmen nach Absatz 2 entsprechen;
h)provisorische Bauten oder Anlagen oder Fahrnisbauten erstellt, die länger als drei Monate bestehen. Dazu gehören namentlich Treibhäuser, Materiallager und dergleichen;
i)Massnahmen vornimmt, die Schutzobjekte, lokale Naturschutzzonen oder lokale Landschaftsschutzzonen nachhaltig verändern.
Art. 80BZO Seedorf · S. 25
Besitzstandsgarantie
1Bestehende Bauten und Anlagen, die nach bisherigem Recht rechtmässig erstellt wurden, aber dem neuen Recht widersprechen, sind in ihrem Bestand geschützt. Sie dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.
2Bestehende Bauten und Anlagen, die durch höhere Gewalt zerstört worden sind, können innert fünf Jahren ihrem bisherigen Umfang und Zweck entsprechend wieder aufgebaut werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Art. 82BZO Seedorf · S. 25
Genehmigung und Inkrafttreten
1Die vorliegende BZO ist erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat24.
2Nach der Genehmigung durch den Regierungsrat bestimmt der Gemeinderat, wann die BZO und der revidierte Nutzungsplan in Kraft treten25.
22GBV, RB 3.2512
23GBR, RB 3.2521 24 vom Regierungsrat genehmigt am 09.01.2018 25 vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am 10.01.2018 25 Im Namen der Einwohnergemeinde Seedorf Der Präsident: Max Aschwanden Der Gemeindeschreiber: Stefan Furrer
Anhänge
Masse der zulässigen baulichen und betrieblichen Nutzung (Anhang 1) Begriffe, Messweisen und zulässige Masse gemäss RPBG (Anhang 2) Lokale Natur- und Landschaftsschutzzonen (Anhang 3) Lokale Natur- und Kulturobjekte (Anhang 4) 26 Anhang 1 Zone Vollgeschosse Dachstockhöhe Ausnützungsziffer Gebäudelänge Grenz abstand Empfindlichkeitsstufe mind. max. gross klein
K 3 5.50 m 0.55 0.75 20 m 4.50 4.50 III W2 2 4.00 m 0.35 0.55 20 m 8.00 4.50 II W3 3 5.00 m 0.45 0.65 20 m 8.00 4.50 II WG 3 5.50 0.45 0.65 20 m 8.00 4.50 III
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 25) verbindlich lesbar.
GE Im Rahmen von Art. 13: Verfügung im Einzelfall Art. 13 Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Art. 13 III I Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Art. 14 IV OE Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Art. 15 II SF Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Art. 16 III FZ Art. 17 Art. 17 Art …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 3 Vollgeschosse | Art. 82, S. 25 | 0.90 |
| Ausnützungsziffer | ≥ 0.55 | Art. 82, S. 25 | 0.90 |
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.75 | Art. 82, S. 25 | 0.90 |
| Gebäudelänge | ≤ 20 m | Art. 82, S. 25 | 0.90 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 4.5 m | Art. 82, S. 25 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4.5 m | Art. 82, S. 25 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Seedorf UR. Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.