Art. 27 · d) Schutzwürdige lokale Einzelobjekte
BZO Seedorf · S. 13
1Die im Nutzungsplan bezeichneten lokalen Einzelobjekte (Natur- und Kulturobjekte) gelten als schutzwürdig im Sinne von Artikel 4 des kantonalen Gesetzes über den Naturund Heimatschutz9. Sie sollen erhalten bleiben, soweit nicht andere öffentliche Interessen überwiegen.
2Der Gemeinderat erlässt die entsprechenden Schutzverfügungen, sofern das angestrebte Schutzziel nicht auf vertraglichem Weg erreicht werden kann.
3Die schutzwürdigen lokalen Einzelobjekte sind im Anhang 4 enthalten. Der Gemeinderat ist ermächtigt, diese Liste zu kürzen oder zu erweitern, wenn sich das nach den Bestimmungen des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetz10 aufdrängt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.