Zone I · Seedorf UR
Uri · BFS 1214 · Gemeindeprofil · alle 6 Zonen
Die Zone I in Seedorf UR (Uri) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Projektpläne und Beurteilungsunterlagen
- Baugesuch mit Angaben und Unterlagen
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Seedorf UR, in denen «I» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 8BZO Seedorf · S. 8
Arten
Als Bauzonen gelten:
a)Kernzone (K);
b)Wohnzone (W);
c)Wohn– und Gewerbezone (WG);
d)Gewerbezone (GE);
e)Industriezonen (I);
f)Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (OE);
g)Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (SF);
h)Freihaltezonen (FZ);
i)Verkehrsflächen (VF).
Art. 14BZO Seedorf · S. 9
Industriezone (I)
1In der Industriezone sind industrielle und gewerbliche Betriebe mit erheblichen Immissionen oder grösseren Baumassen zulässig.
2Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind. 9
3Es gelten folgende besondere Vorschriften:
a)Die Baukommission verfügt die zulässige Gesamthöhe und Gesamtlänge der Bauten und Anlagen im Einzelfall; sie berücksichtigt dabei namentlich das Orts- und Landschaftsbild.
b)Innerhalb der Zone und gegenüber der benachbarten Landwirtschaftszone ist ein Grenzabstand von 4 m, gegenüber der benachbarten Bauzone ein solcher von 10 m einzuhalten.
4Im Übrigen richten sich die zulässigen Nutzungsmasse nach dem Anhang 1, der Bestandteil der BZO ist.
Art. 61BZO Seedorf · S. 21
Nicht anrechenbare Geschossflächen
Nicht angerechnet werden die folgenden Geschossflächen:
a)die zu Wohnungen gehörenden Keller-, Abstell- und Trockenräume, Waschküchen, Zivilschutzräume und dergleichen;
b)die Heiz- und Brennstofflagerräume, die Räume für Energiespeicher sowie unterirdische Lagerräume, die weder dem Publikum zugänglich sind noch Arbeitsplätze für eine ständige Tätigkeit aufweisen; c) die Maschinenräume für Lift-, Lüftungs- und Klimaanlagen;
d)Korridore, Treppen, Podeste und Lift im jeweiligen Geschoss, in dem sie keine anrechenbaren Räume erschliessen (z. B. Hauseingang im Kellergeschoss);
e)Fitness-, Sauna- und Bastelräume in Untergeschossen von Einfamilienhäusern im Ausmass von insgesamt höchstens 16 m2 und allen Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung stehende gleiche Räume in Mehrfamilienhäusern im Ausmass von höchstens 16 m2 für die erste Wohnung und 2 m2 für jede weitere Wohnung mit 3 und mehr Zimmern; f) vorgeschriebene Pflichtabstellflächen für Motorfahrzeuge in oberirdischen Garagen; ebenso alle unterirdischen Abstellflächen;
g)Abstellräume für Motorfahrräder, Fahrräder und Kinderwagen;
h)geschlossene, unbelichtete Abstellräume in Wohnungen; i) die Teilfläche in Räumen mit Dachschräge sowie in Estrichen, soweit deren Raumhöhe weniger als 1,50 m beträgt; k) die Mauerdicke von Aussenwänden von mehr als 25 cm und bei bestehenden Bauten die zusätzliche äussere Wärmeisolation einschliesslich der Schutzschicht, soweit sie für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist; l) Wintergärten und Windfänge bis …
Art. 68BZO Seedorf · S. 22
Bewilligungspflicht
1Wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will, benötigt hierfür eine Bewilligung.
2Als Bauten und Anlagen gelten alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten baulichen Vorkehren, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. 22 3Eine Baubewilligung benötigt insbesondere, wer:
a)ober- oder unterirdische Bauten oder Anlagen erstellt, ändert, erweitert oder erneuert;
b)den Zweck bestehender Bauten oder Anlagen ändert;
c)bestehende Bauten oder Anlagen ganz oder teilweise abbricht;
d)Mauern, Wände oder Einfriedungen über 1.50 m Höhe erstellt;
e)Abstellflächen für Fahrzeuge errichtet;
f)Terrainveränderungen vornimmt, die baulichen Massnahmen nach Absatz 2 entsprechen;
g)Antennen, Reklamen, energetische oder andere Anlagen errichtet, die baulichen Massnahmen nach Absatz 2 entsprechen;
h)provisorische Bauten oder Anlagen oder Fahrnisbauten erstellt, die länger als drei Monate bestehen. Dazu gehören namentlich Treibhäuser, Materiallager und dergleichen;
i)Massnahmen vornimmt, die Schutzobjekte, lokale Naturschutzzonen oder lokale Landschaftsschutzzonen nachhaltig verändern.
Art. 82BZO Seedorf · S. 25
Genehmigung und Inkrafttreten
1Die vorliegende BZO ist erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat24.
2Nach der Genehmigung durch den Regierungsrat bestimmt der Gemeinderat, wann die BZO und der revidierte Nutzungsplan in Kraft treten25.
22GBV, RB 3.2512
23GBR, RB 3.2521 24 vom Regierungsrat genehmigt am 09.01.2018 25 vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am 10.01.2018 25 Im Namen der Einwohnergemeinde Seedorf Der Präsident: Max Aschwanden Der Gemeindeschreiber: Stefan Furrer
Anhänge
Masse der zulässigen baulichen und betrieblichen Nutzung (Anhang 1) Begriffe, Messweisen und zulässige Masse gemäss RPBG (Anhang 2) Lokale Natur- und Landschaftsschutzzonen (Anhang 3) Lokale Natur- und Kulturobjekte (Anhang 4) 26 Anhang 1 Zone Vollgeschosse Dachstockhöhe Ausnützungsziffer Gebäudelänge Grenz abstand Empfindlichkeitsstufe mind. max. gross klein
K 3 5.50 m 0.55 0.75 20 m 4.50 4.50 III W2 2 4.00 m 0.35 0.55 20 m 8.00 4.50 II W3 3 5.00 m 0.45 0.65 20 m 8.00 4.50 II WG 3 5.50 0.45 0.65 20 m 8.00 4.50 III
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 25) verbindlich lesbar.
GE Im Rahmen von Art. 13: Verfügung im Einzelfall Art. 13 Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Art. 13 III I Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Art. 14 IV OE Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Art. 15 II SF Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Art. 16 III FZ Art. 17 Art. 17 Art …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«In der Industriezone sind industrielle und gewerbliche Betriebe mit erheblichen Immissionen oder grösseren Baumassen zulässig.» · Art. 14
Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 14, S. 9 | 0.85 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 10 m | Art. 14, S. 9 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Seedorf UR. Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.