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Art. 14 · Industriezone (I)

BZO Seedorf · S. 9

1In der Industriezone sind industrielle und gewerbliche Betriebe mit erheblichen Immissionen oder grösseren Baumassen zulässig.

2Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind. 9

3Es gelten folgende besondere Vorschriften:

a)Die Baukommission verfügt die zulässige Gesamthöhe und Gesamtlänge der Bauten und Anlagen im Einzelfall; sie berücksichtigt dabei namentlich das Orts- und Landschaftsbild.

b)Innerhalb der Zone und gegenüber der benachbarten Landwirtschaftszone ist ein Grenzabstand von 4 m, gegenüber der benachbarten Bauzone ein solcher von 10 m einzuhalten.

4Im Übrigen richten sich die zulässigen Nutzungsmasse nach dem Anhang 1, der Bestandteil der BZO ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.