Zone AD · Risch
Zug · BFS 1707 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen
Die Zone AD (Arbeits- und Dienstleis- tungszone) in Risch (Zug) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Firsthöhe ≤ 20 m, Ausnützungsziffer ≤ 1.35, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Auszug aus dem Plan des Grundbuchs (Situationsplan)
- Projektpläne mindestens 1:100 (Grundrisse, Fassaden, Schnitte, Dachaufsicht)
- Erschliessungs-, Ver- und Entsorgungspläne samt Strassenplänen
- Terrainverlauf, Höhenkoten, Fixpunkte und Niveaulinien
- Ausmasse, Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen, Zweckbestimmung der Räume
- Baugespann / Profile vor der Publikation
- Pläne 3-fach gefalzt plus PDF
- Vollständig ausgefülltes Baugesuchsformular
- Unterschriften von Bauherrschaft, Grundeigentümerschaft und Projektverfassenden
- Mindestens zwei Ausfertigungen, Pläne gefalzt auf A4
- Berechnung der Nutzungsziffern
- Formulare zu Umweltrecht, Energierecht und Brandschutz
- Digitale Eingabe über cymo ebau plus 3 Papierexemplare
- Formularwahl: Standard oder umfangreiche Bauvorhaben
- Baubewilligungsgebühren nach kommunalen Richtlinien
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: cymo ebau Zug (zusätzlich 3 Papierexemplare)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau/Raumplanung
- +41 41 554 25 25
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Risch, in denen «AD» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 8BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 4
Parkierung
1Der Eigentümer einer Baute oder Anlage hat für deren Benützer die erforderlichen
Parkplätze bereitzustellen. Die Erstellungspflicht gilt bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Nutzungsänderungen.
2Soweit die Erstellung der Anzahl Mindestparkplätze für Personenwagen aufgrund
der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, ist die Erstellungspflicht durch die
Leistung einer Ablösesumme abzugelten. Die Höhe der Ablösungssumme beträgt
Fr. 10‘000.-- pro Abstellplatz. Wenn abgegoltene Pflichtparkplätze nachträglich
innert spätestens fünf Jahren erstellt werden, wird die bezahlte Ablösesumme von
der Gemeinde zinslos zurückerstattet. Die Ersatzabgaben dienen der Schaffung
und dem Betrieb von öffentlichen Parkplätzen und der Förderung des öffentlichen
Verkehrs.
3Massgebend für die Ermittlung der Parkplatzzahl ist die anzurechnende Geschossfläche1, die in den Baugesuchsplänen auszuweisen sind. Der entsprechende Parkplatz-Nachweis ist mit dem Baugesuch einzureichen.
4Es sind folgende Parkplätze zu realisieren: Objekt Parkplätze für Bewohner
1PP erforderlich pro Parkplätze für Besucher, Kunden
1PP erforderlich pro Parkplatz für Beschäftigte
Sofern besondere Gründe es rechtfertigen, kann der Gemeinderat eine andere
Anzahl Parkplätze verlangen oder eine eta …
| Objekt | Parkplätze für Bewohner 1 PP erforderlich pro | Parkplätze für Besucher, Kunden 1 PP erforderlich pro | Parkplatz für Beschäftigte 1 PP erforderlich pro |
|---|---|---|---|
| Wohnungen | 100 m2 GF (min. 1 PP pro Wohnung) | 500 m2 GF | |
| Büro, Labor, Praxen, Dienstleistungsbetriebe | 300 m2 GF | 50 m2 GF | |
| Lagerräume, Archive | 500 m2 GF | ||
| Läden für täglichen Bedarf | 30 m2 GF | 100 m2 GF | |
| Fabrikation, Werkstätten | 1000 m2 GF | 150 m2 GF |
Tabelle von S. 4 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 18BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 8
2Zum Mindesanteil Wohnen zählen auch Hotels, Spitäler, Altersheime etc. Der Gemeinderat kann im Einzelfall aus besonderen wohnhygienischen Gründen einen niedrigeren Prozentsatz festlegen.
1Die Empflindlichkeitsstufen für Zonen OelB und die Aufstufungen sind im Zonenplan dargestellt; vgl. auch Art. 40 eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) vom 15. Dezember 1986
3Für die Parz. GS 1769 in Buonas gilt eine max. Firsthöhe von 6.8 m
4Änderung vom 29. November 2016, genehmigt durch den Regierungsrat am 28. März 2017
5Änderung vom 26. November 2013, genehmigt durch die Baudirektion am 31. März 2014
–8 - Bezeichnung Abkürzung Vollgeschoss- zahl Wohnen zulässig Nicht störende Gewerbe und Dienstleistungs- betriebe zulässig Mässig störende Gewerbe und Dienstleistungs- betriebe zulässig Stark störende Betriebe zulässig Empfindlich- keitsstufe (ge- mäss LSV)1 Ausnützungs- ziffer (gem.§ 11 - 13 VPBG) Wohnanteil in % der aGF2 Firsthöhe in m Mindest- grenzab- stand in m Min Max Klein Gross
| Bezeichnung | Abkürzung | Vollgeschoss- zahl | Wohnen zulässig | Nicht störende Gewerbe und Dienstleistungs- betriebe … | Mässig störende Gewerbe und Dienstleistungs- betriebe … | Stark störende Betriebe zulässig | Empfindlich- keitsstufe (ge- mäss LSV)1 | Ausnützungs- ziffer (gem.§ 11 - 13 VPBG) | Wohnanteil in % der aGF2 | Firsthöhe in m | Mindest- grenzab- stand in m | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Min | Max | Klein | Gross | ||||||||||
| Wohnzone 1 | W1 | 2 | X | X | - | - | II | 0.15 | - | - | 9.83 | 7 | 14 |
| Wohnzone 2 | W2 | 2 | X | X | - | - | II | 0.20 | - | - | 9.8 | 5 | 10 |
| Wohnzone 2a | W2a | 2 | X | X | - | - | II | 0.30 | - | - | 9.8 | 5 | 10 |
| Wohnzone 2b | W2b | 2 | X | X | - | - | II | 0.40 | - | - | 9.8 | 4 | 8 |
| Wohnzone 3 | W3 | 3 | X | X | - | - | II | 0.55 | - | - | 12.8 | 5 | 10 |
| Wohnzone 4 | W4 | 4 | X | X | - | - | II | 0.65 | - | - | 15.8 | 6 | 12 |
| Wohn- und Arbeitszone | WA | 3 | X | X | X | - | III | 0.65 | 30 | 60 | 12.8 | 5 | 10 |
| Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi West4 | WA- SW | § 20b | X | X | X | - | III | § 20b | 5 | 10 | |||
| Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi Ost5 | WA- SO | § 20a | X | X | X | - | III | § 20a | 5 | 10 | |||
| Kernzone | KA | 4 | X | X | X | - | III | 0.95 | - | - | 17.3 | 5 | 10 |
Tabelle von S. 8 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 21BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 11
Ergänzungsbestimmung Arbeits- und Dienstleistungszone
1In einem Umgebungsplan sind die Bepflanzung, die Grünflächen, die Verkehrsflächen, die Parkierungsflächen mit ihrer Gestaltung und die weiteren Gestaltungselemente genau darzustellen.
2Entlang der gemeindlichen Sammelstrassen gemäss Verkehrsrichtplan ist zu Lasten der privaten Bauherrschaft ein mindestens 4 m breiter Grünstreifen zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten. Es dürfen darin keine baulichen Anlagen wie Parkflächen etc. erstellt werden. Im Grünstreifen sind hochstämmige Bäume zu pflanzen. Dasselbe gilt entlang der kantonalen Chamerstrasse, wobei der Grünstreifen auf der eigenen Landparzelle mindestens 4 m breit sein muss. Der Grünstreifen darf nur für die Errichtung von Bushaltestellen geschmälert werden.
3In der Arbeits- und Dienstleistungszone muss durch die private Bauherrschaft pro
500 m2 Parzellenfläche mindestens ein hochstämmiger Baum gepflanzt und unterhalten werden. Die Bäume müssen im Pflanzzeitpunkt mindestens 4 m hoch sein.
4In der Arbeits- und Dienstleistungszone muss eine Grünflächenziffer von minimal
25% eingehalten werden. Die Grünflächenziffer ist das Verhältnis der offene Flächen für Parks und Gärten, Wiesen und Blumenrabatten zu der Parzellenfläche. Begrünte Parkplätze (Rasengittersteine, Schotterrasen) zählen zur Grünfläche, dürfen aber maximal einen Viertel der Grünflächenziffer beanspruchen.
5Für Flächen von Verpflegungseinrichtungen wie Kantinen, Küchen und Restaurants wird ein AZ-Bonus bis 0.05 gewährt.
6In der AD-Zone kann der Gemeinde …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Wohnen § 20 Abs. 2 PBGGewerbe nicht störend ✓Gewerbe mässig störend ✓Gewerbe stark störend ✓
Wortgetreu aus dem Reglement (Grundmass-Tabelle S. 9). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grünflächenziffer | ≥ 25 % | Art. 21, S. 11 | 0.90 |
| Ausnützungsziffer | ≤ 1.35 | Art. 18, S. 8 | 0.90 |
| Firsthöhe | ≤ 20 m | Art. 18, S. 8 | 0.85 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 18, S. 8 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Risch (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.