Art. 8 · Kantonaler Richtplan
BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 4 · Original-PDF
Parkierung
1Der Eigentümer einer Baute oder Anlage hat für deren Benützer die erforderlichen
Parkplätze bereitzustellen. Die Erstellungspflicht gilt bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Nutzungsänderungen.
2Soweit die Erstellung der Anzahl Mindestparkplätze für Personenwagen aufgrund
der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, ist die Erstellungspflicht durch die
Leistung einer Ablösesumme abzugelten. Die Höhe der Ablösungssumme beträgt
Fr. 10‘000.-- pro Abstellplatz. Wenn abgegoltene Pflichtparkplätze nachträglich
innert spätestens fünf Jahren erstellt werden, wird die bezahlte Ablösesumme von
der Gemeinde zinslos zurückerstattet. Die Ersatzabgaben dienen der Schaffung
und dem Betrieb von öffentlichen Parkplätzen und der Förderung des öffentlichen
Verkehrs.
3Massgebend für die Ermittlung der Parkplatzzahl ist die anzurechnende Geschossfläche1, die in den Baugesuchsplänen auszuweisen sind. Der entsprechende Parkplatz-Nachweis ist mit dem Baugesuch einzureichen.
4Es sind folgende Parkplätze zu realisieren: Objekt Parkplätze für Bewohner
1PP erforderlich pro Parkplätze für Besucher, Kunden
1PP erforderlich pro Parkplatz für Beschäftigte
Sofern besondere Gründe es rechtfertigen, kann der Gemeinderat eine andere
Anzahl Parkplätze verlangen oder eine etappenweise Realisierung bewilligen.
Bei den in der Tabelle nicht aufgeführten Nutzungen (Bsp. Altersheim,
Alterswohnungen, Seminarien, Sportanlagen, Spitäler, kulturelle Anlagen,
Restaurationsbetriebe usw.) legt der Gemeinderat die Anzahl der Parkplätze im
Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen fest.
Ausserhalb der Bauzone legt der Gemeinderat den Parkplatzbedarf im Einzelfall
fest.
1 §16 VPBG i.V.m. § 38 Bauordnung
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Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch 480 Parkplätze in der AD-Zone
5In der AD-Zone beträgt die erforderliche Mindestparkplatzzahl 50% des Parkplatzbedarfs gemäss Tabelle.
In der AD-Zone darf die Parkplatzdichte bei Einzelbauweise 150 PP/ha und bei Arealbebauungen 200 PP/ha in der Regel nicht überschreiten. Innerhalb der ADZonen können Parkplätze übertragen werden. Die Minimalzahlen müssen jedoch eingehalten werden. Der Gemeinderat kann über die zulässigen Parkplatzzahlen hinaus provisorische Parkplätze mittels separater Vereinbarung und mit einem entsprechenden Beseitigungsrevers bewilligen.
Bei Baugesuchen ist für die Ermittlung der Parkplatzzahl auf die baulich ausnützbare und von der Baueingabe erfassten Landfläche abzustellen, ohne dass bestehende Parkplätze angerechnet werden. Bestehende Parkplätze, die innerhalb der von der Baueingabe erfassten Landfläche liegen, dürfen ohne Anrechnung an die Parkplatzzahl verlegt werden. Als bestehend gelten Parkplätze, welche am 23.09.2003 (Datum Genehmigung Regierungsrat) bereits bewilligt und erstellt waren.
Parkplatz für Behinderte
6Bei Parkierungsanlagen mit mehr als 40 Parkplätzen ist jeweils pro 40 Parkplätze
ein überbreites Parkfeld für Behinderte in der Nähe der Gebäudeeingänge zu
reservieren und entsprechend zu signalisieren.
Erfordert es die Nutzungsart, namentlich bei Bauten mit Publikumsverkehr, so kann ein Behindertenparkplatz auch bei einer kleineren Parkplatzanzahl verlangt werden.
Gestaltung der Parkplätze
7Parkplätze in Fussgängerbereichen, an Gehwegen und Strassen sind wenn möglich mit Grünstreifen, Bepflanzungen und anderen gestalterischen Mitteln abzutrennen. Sie sind in der Regel so zu gestalten, dass das Meteorwasser versickern kann.
Parkplätze bei Wohnbebauungen dürfen die umgebenden Grünflächen nicht wesentlich schmälern. Der Gemeinderat kann mit der Baubewilligung Rasengittersteine, Verbundsteine, Bäume und Grünrabatten in allen Bauzonen vorschreiben.
Kunden- und Besucherparkplätze
8Die vorgeschriebenen Kunden- und Besucherparkplätze müssen entsprechend gekennzeichnet und dauernd als solche betrieben werden.
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Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch 480
| Objekt | Parkplätze für Bewohner 1 PP erforderlich pro | Parkplätze für Besucher, Kunden 1 PP erforderlich pro | Parkplatz für Beschäftigte 1 PP erforderlich pro |
|---|---|---|---|
| Wohnungen | 100 m2 GF (min. 1 PP pro Wohnung) | 500 m2 GF | |
| Büro, Labor, Praxen, Dienstleistungsbetriebe | 300 m2 GF | 50 m2 GF | |
| Lagerräume, Archive | 500 m2 GF | ||
| Läden für täglichen Bedarf | 30 m2 GF | 100 m2 GF | |
| Fabrikation, Werkstätten | 1000 m2 GF | 150 m2 GF |
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