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Art. 16 · Gartenbauzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14 · Original-PDF
1Die Gartenbauzone ist für Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit der Herstellung und Lagerung sowie dem Handel von Geräten und Anlageteilen für Gärten, Aussenanlagen und dgl. bestimmt.
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
4.2 Landwirtschaftszone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.