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Unterlagen für einen Umbau in Zofingen
Aargau · Gemeindeprofil · andere Gemeinde
Ein Baugesuch für einen Umbau in Zofingen braucht 10 Unterlagen in jedem Fall und 15 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Aargau und der Gemeinde Zofingen, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.
Pläne
Hinweis: Bei geringfügigen Vorhaben können Gemeinderat und Abteilung für Baubewilligungen eine vereinfachte Eingabe gestatten.
Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten (§ 60 BauG, § 51 Abs. 1 BauV).
§ 51 Abs. 1 und 5 BauV; § 60 Abs. 1 BauG
Hinweis: Bauprofile publikationspflichtiger Vorhaben müssen Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote und Terrainveränderungen erkennen lassen.
Publikationspflichtige Vorhaben sind zu profilieren: Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote, Terrainveränderungen (§ 53 BauV).
§ 53 Abs. 1 BauV; § 60 Abs. 3 BauG
Aktueller Situations-/Katasterplan (1:500 oder 1:1000) aus geoPro Suisse oder AGIS; eine Beglaubigung ist nur auf Verlangen notwendig.
Kanalisationsplan als Gebäudegrundriss 1:100 (Anfallstellen, Material/Lichtweite/Gefälle, entwässerte Flächen in m2, Meereshöhenkoten bis Anschluss Gemeindekanalisation); Umgebungsplan inkl. Flächen, ökologischer Ausgleichsflächen, Standort Briefkasten und Abfallcontainer; Versickerungsanlage mit Detailplan 1:20 (Grundriss und Schnitt).
Formulare und Nachweise
Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an (§ 51 Abs. 2 BauV); in eBau-Gemeinden ersetzt die digitale Erfassung das physische Formular.
Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (§ 51 Abs. 1 lit. a BauV).
Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.
Unterschriftenfeld «Grundeigentümer/in / Bevollmächtigte/r» des kantonalen Baugesuchsformulars
Die Baueingabe erfolgt digital über das kantonale eBau-Portal (Registrierung via Smart Service Portal); zusätzlich ist das Gesuch im Doppel in Papierform mit allseitig unterzeichneten Plänen (oder Unterschriftenblatt) bei der Bauverwaltung einzureichen. Bearbeitung erst nach komplettem Eingang beider Formen.
Der amtliche Grundbuchauszug wird durch die Bauverwaltung direkt organisiert und muss nicht durch die Gesuchstellenden beschafft werden.
Ausnützungsziffer-Berechnung mit nachprüfbarem Schemaplan sowie kubische Berechnung mit nachprüfbarem Schema.
Nur wenn zutreffend
Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.
Nur wenn: Konformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise von Neu- und Erweiterungsbauten sowie von Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur.
Bei Neu-/Erweiterungsbauten und Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur (§ 51 Abs. 1 lit. b BauV).
§ 51 Abs. 1 lit. b BauV
Nur wenn: Wo es die Beurteilung erfordert, können weitere Unterlagen verlangt werden, etwa Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle oder Schattendiagramme.
Grundrissplan auf beglaubigtem AV-Auszug, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Schattendiagramme (§ 51 Abs. 3 BauV).
§ 51 Abs. 3 BauV
Nur wenn: In eBau-Gemeinden
In eBau-Gemeinden sind sämtliche Gesuchsunterlagen digital über das Portal einzureichen; Korrespondenz läuft digital.
Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)
Nur in der Kern-, Dorf- oder Altstadtzone.
Grundrisse aller Geschosse (Zweckbestimmung, Raum-, Boden-/Fensterflächen), Fassaden und Quer-/Längsschnitte 1:100 mit gewachsenem und projektiertem Terrain, EG-Kote in m.ü.M. und Terraingestaltung bis zur Parzellengrenze; in der Altstadt Fassadenpläne mit Ansatz der Nachbarliegenschaften. Umbau-Farbkonvention: bestehend grau/schwarz, neu rot, Rückbau gelb. Zusätzlich Längsschnitt durch Garagenausfahrt/Parkplatzzufahrt.
Nur wenn: Bei Neubauten und Zweckänderungen; bei Um- und Anbauten nur, wenn zusätzliche Wohnungen, Arbeitsplätze oder Nutzflächen entstehen.
Anzahl und Lage der Park-/Abstellplätze (VSS 40 065 / 40 281), Berechnung der anrechenbaren Geschossfläche vor und nach Umbau (Parkplatzablösepflicht), Anzahl Arbeitsplätze bei Gewerbe.
Nur wenn: ab 6 Wohnungen
Für Neubauten mit Wohnen oder Wohn-Nutzungsänderungen ab 6 Wohnungen: separater Wohnungsspiegel mit Zimmerzahl, Wohnfläche, Stockwerk und Lage der Wohnung ab Hauseingang.
Nur wenn: Bei gewerblichen Betrieben
Bei gewerblichen Betrieben ist ein Betriebskonzept (z.B. Arbeitsplätze, Öffnungszeiten, Sanitäranlagen) inkl. Planunterlagen einzureichen.
Nur wenn: Bei grossen Projekten
Baugrubenkonzept inkl. Sicherung (ggf. mit Erdankern) ist beizulegen; eine geologische Baugrundbeurteilung kann verlangt werden. Bei grossen Projekten zusätzlich zwingend Installationsplan oder Verkehrskonzept.
Nur wenn: In Reihen- und Mehrfamilienhäusern
In Reihen- und Mehrfamilienhäusern ist der Schallschutznachweis für Trennbauteile (Wände, Decken) zu erbringen; bei lärmerzeugenden Anlagen zusätzlich IGW-Nachweis, bei Wärmepumpen Lärmschutznachweis 'Cercle Bruit'.
Nur wenn: Bei mehr als 200 m3 Bauabfällen oder erwarteten Schadstoffen
Bei mehr als 200 m3 Bauabfällen oder erwarteten Schadstoffen ist ein Entsorgungskonzept nötig (Art. 16 VVEA); bei Gebäuden/Umbauten mit Baujahr vor 1990 gilt grundsätzlich Schadstoffverdacht und es ist ein Untersuchungsbericht einzureichen.
Nur wenn: in der Altstadtzone (A), Neuquartierzone (N) und Umgebungsschutzzone (US)
Baugesuche in der Altstadtzone (A), Neuquartierzone (N) und Umgebungsschutzzone (US) sind der Stadtbildkommission zur Stellungnahme zu unterbreiten; Kontaktaufnahme vor Projektierung empfohlen.
Nur wenn: Im vereinfachten Verfahren
Im vereinfachten Verfahren sind die Baugesuchspläne vor der Eingabe von den direkt anstossenden Eigentümern mittels Formular 'Zustimmung vereinfachtes Baubewilligungsverfahren' unterzeichnen zu lassen (www.zofingen.ch/services/online-schalter.html/224/product/439).
Nur wenn: Für Objekte im kommunalen Zuständigkeitsbereich (z.B. EFH/MFH, Verkaufsräume bis 1200 m2)
Für Objekte im kommunalen Zuständigkeitsbereich (z.B. EFH/MFH, Verkaufsräume bis 1200 m2): Grundrisse mit Nutzung/Belegungszahlen/Nettoflächen, Schnitte und Fassaden sowie Brandschutzkonzept mit Fluchtwegen, Brandabschnitten und Brandschutzeinrichtungen an die Gemeinde.
Nur wenn: Bei Wohn-Neubauten ab 38 Zimmern (25 Schutzplätzen)
Bei Wohn-Neubauten ab 38 Zimmern (25 Schutzplätzen) ist das Gesuch 'Projektgenehmigung für Pflichtschutzräume' via Gemeinde ans AMB einzureichen; bei Befreiung ist der Ersatzbeitrag-Antrag (CHF 400 pro erforderlichem Schutzplatz) mit der Baueingabe zu stellen.
Einreichen
Baugesuche in Zofingen laufen über eBau Aargau. Zuständig ist Bauverwaltung / Hochbau, Alte Kanzlei, Vordere Hauptgasse 74, Postfach, 4800 Zofingen. Kontakt · Formulare der Gemeinde
Unterlagen beisammen?
baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Zofingen entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.
Dossier prüfenAssistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Zofingen; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.