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Unterlagen für einen Umbau in Ebnat-Kappel

St. Gallen · Gemeindeprofil · andere Gemeinde

Ein Baugesuch für einen Umbau in Ebnat-Kappel braucht 11 Unterlagen in jedem Fall und 15 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons St. Gallen und der Gemeinde Ebnat-Kappel, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

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Pläne

  • Art. 21 Abs. 1 VPBG nennt den Situationsplan als notwendige Unterlage; Grundlage ist der amtliche Grundbuch-/Katasterplan. Der Massstab ist kantonal NICHT vorgeschrieben (Praxis 1:500, sonst kommunales Baureglement).

  • Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG. Behindertengerechte Parkplätze sind auf den Plänen auszuweisen. Kein kantonal vorgeschriebener Massstab (Praxis 1:100).

  • Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG; massgebend für die Ermittlung von Fassaden- und Gesamthöhe nach Art. 79 ff. PBG.

  • Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG. Massgebendes Terrain ist der natürliche Terrainverlauf (Art. 78 PBG); Terrainveränderungen nach Art. 97 PBG sind darzustellen.

  • Kanalisationspläne sind in Art. 21 Abs. 1 VPBG ausdrücklich genannt; ergänzend der Abschnitt «Entwässerung» im Formular G1, bei gewerblich-industriellen Bauten das Formular K1 (Gewässerschutz).

  • Der Höhenbezug wird über den Niveaupunkt im Formular G1 festgelegt; materiell Art. 78 PBG (massgebendes Terrain, im Nutzungsplan abweichend festlegbar).

Formulare und Nachweise

  • Gesuchstellende verwenden das Formular des Bau- und Umweltdepartementes; es wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft unterzeichnet (Art. 21 Abs. 1 VPBG). Eingereicht wird bei der Baubehörde der Standortgemeinde (Art. 137 Abs. 1 PBG); je nach Vorhaben kommen Zusatzformulare GA–GF/K1 dazu.

  • Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.

    Unterschriftenfeld «Grundeigentümer/in / Bevollmächtigte/r» des kantonalen Baugesuchsformulars

  • Alle Pläne mindestens 3-fach einreichen; 5-fach bei Neubau innerhalb Bauzonen sowie bei allen Vorhaben in der Landwirtschaftszone L und im übrigen Gemeindegebiet; 8-fach bei Gewerbe-/Industriebauten oder Vorhaben innerhalb Bauzone mit kantonaler Prüfung.

  • Zusätzlich zur Papiereinreichung ist ein PDF aller Pläne per Mail an bauverwaltung@ebnat-kappel.ch zu senden.

  • Formular G1 und alle Pläne sind immer durch Grundeigentümer UND Bauherrschaft zu unterzeichnen; der Projektverfasser unterschreibt, sofern vorhanden.

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Vor dem Auflageverfahren aufzustellen; im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren entfallen Visierung und Auflage.

    Die Bauherrschaft stellt vor dem Auflageverfahren Visiere auf, die Stellung und Ausmass bezeichnen (Art. 138 PBG); sie zeigen horizontale und vertikale Ausdehnung sowie die Gesamthöhe und bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid stehen (Art. 22 VPBG). Entfällt im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren (Art. 141 Abs. 3, Art. 143 Abs. 2 PBG).

    Art. 138, 141 Abs. 3 und 143 Abs. 2 PBG; Art. 22 VPBG

  • Nur wenn: Stets bei Neubauten, wozu auch Anbauten, Aufbauten und neubauartige Umbauten zählen. Für Umbauten und energetisch relevante Umnutzungen grundsätzlich ebenfalls; kein Nachweis, wenn die Baukosten höchstens 200 000 Franken und zugleich höchstens 30 Prozent des Gebäudezeitwerts betragen.

    Einzureichen nach Art. 21 VPBG, materiell Art. 14 Bst. b EnV (sGS 741.11). Kann gleichzeitig mit dem Baugesuch oder später eingereicht werden; gebaut werden darf aber erst nach Genehmigung durch die Gemeindebehörde. Stets nötig bei Neubauten und beim Ersatz haustechnischer Anlagen.

    Wegleitung Baugesuchsformular Ziff. 2.1.9; Art. 4 Abs. 3 EnG

  • Nur wenn: Mehrfamilienhäuser mit vier oder mehr Wohnungen sowie öffentlich zugängliche Bauten und Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen.

    Formular G1B. Materiell Art. 102 PBG: neue Mehrfamilienhäuser mit vier oder mehr Wohnungen werden hinsichtlich Zugang hindernisfrei und im Grundriss anpassbar gestaltet. Die Stellungnahme der Beratungsstelle Procap wird in der Regel Bestandteil der Baubewilligung.

    Art. 102 PBG; Wegleitung Ziff. 2.1.10

  • Nur wenn: Die Bewilligungsbehörden können weitere für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einfordern.

    Die Bewilligungsbehörden dürfen weitere erforderliche Unterlagen einfordern (Art. 21 Abs. 2 VPBG), etwa Umgebungs- und Bepflanzungspläne, Erdbebennachweise (Art. 101 PBG, SIA 261/269-8) oder den Naturgefahrennachweis Formular GN (Art. 103 PBG). Unvollständige Gesuche werden zur Verbesserung zurückgewiesen; bleibt sie aus, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Art. 21 Abs. 3 VPBG).

    Art. 21 Abs. 2 VPBG

  • Nur wenn: Bei Erstellung oder Erweiterung von Wohnungen, Wohnheimen, Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie bei baulichen Veränderungen an bestehenden Schutzräumen.

    Berechnung der erforderlichen Schutzplätze, Prüfung der Mindestvorschriften oder Gesuch um einen Ersatzbeitrag.

    Wegleitung für das Baugesuchsformular SG

  • Nur wenn: Wenn mit dem Bauvorhaben Wohnungen erstellt, umgebaut oder abgebrochen werden.

    Erhebungsformular für das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.

    Wegleitung für das Baugesuchsformular SG

  • Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).

    Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).

    Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)

  • Nur wenn: Bei Änderung von Grundriss, Zufahrt oder Stützmauer

    Bei Änderung von Grundriss, Zufahrt oder Stützmauer ist ein vom Geometer erstellter und unterzeichneter Situationsplan erforderlich; sonst genügt ein gewöhnlicher Situationsplan (Grundlagenkarten via geoportal.ch/Ebnat_Kappel).

  • Nur wenn: bei Neubau, Umbauten mit Dachflächen oder Plätzen sowie bei Veränderungen von Abwasserleitungen

    Der Kanalisationsplan ist in 4 Exemplaren einzureichen bei Neubau, Umbauten mit Dachflächen oder Plätzen sowie bei Veränderungen von Abwasserleitungen (Entwässerung oder Kanalisation).

  • Nur wenn: Bei Einmündung einer Zufahrt in eine Strasse

    Bei Einmündung einer Zufahrt in eine Strasse ist ein Sichtwinkelplan beizulegen.

  • Nur wenn: Bei gewerblicher Nutzung oder Nutzungsänderung

    Bei gewerblicher Nutzung oder Nutzungsänderung ist ein Betriebskonzept (1 Exemplar) einzureichen.

  • Nur wenn: Für Projekte an einer Hauptstrasse sowie für gewerbliche und industrielle Bauten und Anlagen

    Für Projekte an einer Hauptstrasse sowie für gewerbliche und industrielle Bauten und Anlagen ist ein Lärmgutachten (1 Exemplar) erforderlich.

  • Nur wenn: Bei nachträglich zu bewilligenden Projekten

    Bei nachträglich zu bewilligenden Projekten sind Fotos des Bestands einzureichen.

  • Nur wenn: bei Neubau oder grösserem Umbau, sobald mehr als 1 Wohnung im Gebäude besteht

    Brandschutznachweis (1 Exemplar) bei Neubau oder grösserem Umbau, sobald mehr als 1 Wohnung im Gebäude besteht.

  • Nur wenn: Im ordentlichen Verfahren

    Im ordentlichen Verfahren ist die Visierung ab Auflagestart notwendig (kommunale Konkretisierung des Zeitpunkts der Profilierung).

Einreichen

Zuständig ist Abteilung Bau und Infrastruktur (Bauverwaltung), Hofstrasse 1, 9642 Ebnat-Kappel. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Ebnat-Kappel entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Ebnat-Kappel; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.