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Unterlagen für eine Anlage in Ebnat-Kappel

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Ein Baugesuch für eine Anlage (Solaranlage, Wärmepumpe, Antenne, Reklame) in Ebnat-Kappel braucht 8 Unterlagen in jedem Fall und 7 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons St. Gallen und der Gemeinde Ebnat-Kappel, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

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Pläne

  • Art. 21 Abs. 1 VPBG nennt den Situationsplan als notwendige Unterlage; Grundlage ist der amtliche Grundbuch-/Katasterplan. Der Massstab ist kantonal NICHT vorgeschrieben (Praxis 1:500, sonst kommunales Baureglement).

  • Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG; massgebend für die Ermittlung von Fassaden- und Gesamthöhe nach Art. 79 ff. PBG.

  • Der Höhenbezug wird über den Niveaupunkt im Formular G1 festgelegt; materiell Art. 78 PBG (massgebendes Terrain, im Nutzungsplan abweichend festlegbar).

Formulare und Nachweise

  • Gesuchstellende verwenden das Formular des Bau- und Umweltdepartementes; es wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft unterzeichnet (Art. 21 Abs. 1 VPBG). Eingereicht wird bei der Baubehörde der Standortgemeinde (Art. 137 Abs. 1 PBG); je nach Vorhaben kommen Zusatzformulare GA–GF/K1 dazu.

  • Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.

    Unterschriftenfeld «Grundeigentümer/in / Bevollmächtigte/r» des kantonalen Baugesuchsformulars

  • Alle Pläne mindestens 3-fach einreichen; 5-fach bei Neubau innerhalb Bauzonen sowie bei allen Vorhaben in der Landwirtschaftszone L und im übrigen Gemeindegebiet; 8-fach bei Gewerbe-/Industriebauten oder Vorhaben innerhalb Bauzone mit kantonaler Prüfung.

  • Zusätzlich zur Papiereinreichung ist ein PDF aller Pläne per Mail an bauverwaltung@ebnat-kappel.ch zu senden.

  • Formular G1 und alle Pläne sind immer durch Grundeigentümer UND Bauherrschaft zu unterzeichnen; der Projektverfasser unterschreibt, sofern vorhanden.

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Vor dem Auflageverfahren aufzustellen; im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren entfallen Visierung und Auflage.

    Die Bauherrschaft stellt vor dem Auflageverfahren Visiere auf, die Stellung und Ausmass bezeichnen (Art. 138 PBG); sie zeigen horizontale und vertikale Ausdehnung sowie die Gesamthöhe und bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid stehen (Art. 22 VPBG). Entfällt im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren (Art. 141 Abs. 3, Art. 143 Abs. 2 PBG).

    Art. 138, 141 Abs. 3 und 143 Abs. 2 PBG; Art. 22 VPBG

  • Nur wenn: Die Bewilligungsbehörden können weitere für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einfordern.

    Die Bewilligungsbehörden dürfen weitere erforderliche Unterlagen einfordern (Art. 21 Abs. 2 VPBG), etwa Umgebungs- und Bepflanzungspläne, Erdbebennachweise (Art. 101 PBG, SIA 261/269-8) oder den Naturgefahrennachweis Formular GN (Art. 103 PBG). Unvollständige Gesuche werden zur Verbesserung zurückgewiesen; bleibt sie aus, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Art. 21 Abs. 3 VPBG).

    Art. 21 Abs. 2 VPBG

  • Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).

    Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).

    Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)

  • Nur wenn: Bei Einmündung einer Zufahrt in eine Strasse

    Bei Einmündung einer Zufahrt in eine Strasse ist ein Sichtwinkelplan beizulegen.

  • Nur wenn: Bei gewerblicher Nutzung oder Nutzungsänderung

    Bei gewerblicher Nutzung oder Nutzungsänderung ist ein Betriebskonzept (1 Exemplar) einzureichen.

  • Nur wenn: Für Projekte an einer Hauptstrasse sowie für gewerbliche und industrielle Bauten und Anlagen

    Für Projekte an einer Hauptstrasse sowie für gewerbliche und industrielle Bauten und Anlagen ist ein Lärmgutachten (1 Exemplar) erforderlich.

  • Nur wenn: Bei nachträglich zu bewilligenden Projekten

    Bei nachträglich zu bewilligenden Projekten sind Fotos des Bestands einzureichen.

Einreichen

Zuständig ist Abteilung Bau und Infrastruktur (Bauverwaltung), Hofstrasse 1, 9642 Ebnat-Kappel. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Ebnat-Kappel entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Ebnat-Kappel; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.