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Unterlagen für einen Abbruch in Ebnat-Kappel
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Ein Baugesuch für einen Abbruch in Ebnat-Kappel braucht 10 Unterlagen in jedem Fall und 7 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons St. Gallen und der Gemeinde Ebnat-Kappel, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.
Pläne
Art. 21 Abs. 1 VPBG nennt den Situationsplan als notwendige Unterlage; Grundlage ist der amtliche Grundbuch-/Katasterplan. Der Massstab ist kantonal NICHT vorgeschrieben (Praxis 1:500, sonst kommunales Baureglement).
Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG. Behindertengerechte Parkplätze sind auf den Plänen auszuweisen. Kein kantonal vorgeschriebener Massstab (Praxis 1:100).
Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG; massgebend für die Ermittlung von Fassaden- und Gesamthöhe nach Art. 79 ff. PBG.
Kanalisationspläne sind in Art. 21 Abs. 1 VPBG ausdrücklich genannt; ergänzend der Abschnitt «Entwässerung» im Formular G1, bei gewerblich-industriellen Bauten das Formular K1 (Gewässerschutz).
Der Höhenbezug wird über den Niveaupunkt im Formular G1 festgelegt; materiell Art. 78 PBG (massgebendes Terrain, im Nutzungsplan abweichend festlegbar).
Formulare und Nachweise
Gesuchstellende verwenden das Formular des Bau- und Umweltdepartementes; es wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft unterzeichnet (Art. 21 Abs. 1 VPBG). Eingereicht wird bei der Baubehörde der Standortgemeinde (Art. 137 Abs. 1 PBG); je nach Vorhaben kommen Zusatzformulare GA–GF/K1 dazu.
Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.
Unterschriftenfeld «Grundeigentümer/in / Bevollmächtigte/r» des kantonalen Baugesuchsformulars
Alle Pläne mindestens 3-fach einreichen; 5-fach bei Neubau innerhalb Bauzonen sowie bei allen Vorhaben in der Landwirtschaftszone L und im übrigen Gemeindegebiet; 8-fach bei Gewerbe-/Industriebauten oder Vorhaben innerhalb Bauzone mit kantonaler Prüfung.
Zusätzlich zur Papiereinreichung ist ein PDF aller Pläne per Mail an bauverwaltung@ebnat-kappel.ch zu senden.
Formular G1 und alle Pläne sind immer durch Grundeigentümer UND Bauherrschaft zu unterzeichnen; der Projektverfasser unterschreibt, sofern vorhanden.
Nur wenn zutreffend
Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.
Nur wenn: Vor dem Auflageverfahren aufzustellen; im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren entfallen Visierung und Auflage.
Die Bauherrschaft stellt vor dem Auflageverfahren Visiere auf, die Stellung und Ausmass bezeichnen (Art. 138 PBG); sie zeigen horizontale und vertikale Ausdehnung sowie die Gesamthöhe und bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid stehen (Art. 22 VPBG). Entfällt im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren (Art. 141 Abs. 3, Art. 143 Abs. 2 PBG).
Art. 138, 141 Abs. 3 und 143 Abs. 2 PBG; Art. 22 VPBG
Nur wenn: Die Bewilligungsbehörden können weitere für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einfordern.
Die Bewilligungsbehörden dürfen weitere erforderliche Unterlagen einfordern (Art. 21 Abs. 2 VPBG), etwa Umgebungs- und Bepflanzungspläne, Erdbebennachweise (Art. 101 PBG, SIA 261/269-8) oder den Naturgefahrennachweis Formular GN (Art. 103 PBG). Unvollständige Gesuche werden zur Verbesserung zurückgewiesen; bleibt sie aus, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Art. 21 Abs. 3 VPBG).
Art. 21 Abs. 2 VPBG
Nur wenn: Wenn mit dem Bauvorhaben Wohnungen erstellt, umgebaut oder abgebrochen werden.
Erhebungsformular für das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.
Wegleitung für das Baugesuchsformular SG
Nur wenn: Bei Einmündung einer Zufahrt in eine Strasse
Bei Einmündung einer Zufahrt in eine Strasse ist ein Sichtwinkelplan beizulegen.
Nur wenn: Bei gewerblicher Nutzung oder Nutzungsänderung
Bei gewerblicher Nutzung oder Nutzungsänderung ist ein Betriebskonzept (1 Exemplar) einzureichen.
Nur wenn: Bei nachträglich zu bewilligenden Projekten
Bei nachträglich zu bewilligenden Projekten sind Fotos des Bestands einzureichen.
Nur wenn: Im ordentlichen Verfahren
Im ordentlichen Verfahren ist die Visierung ab Auflagestart notwendig (kommunale Konkretisierung des Zeitpunkts der Profilierung).
Einreichen
Zuständig ist Abteilung Bau und Infrastruktur (Bauverwaltung), Hofstrasse 1, 9642 Ebnat-Kappel. Kontakt · Formulare der Gemeinde
Unterlagen beisammen?
baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Ebnat-Kappel entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.
Dossier prüfenAssistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Ebnat-Kappel; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.