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Unterlagen für einen Neubau in Bellach
Solothurn · Gemeindeprofil · andere Gemeinde
Ein Baugesuch für einen Neubau in Bellach braucht 11 Unterlagen in jedem Fall und 13 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Solothurn und der Gemeinde Bellach, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.
Pläne
Kopie des amtlich nachgeführten Grundbuchplans mit eingetragenem Vorhaben, Grenz- und Gebäudeabständen, Baulinien und Leitungen (§ 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 KBV).
Hinweis: Soweit es zum Verständnis des Bauvorhabens nötig ist. Der Plankatalog gilt wörtlich für Neubauten, Anbauten, Aufbauten und Umbauten; für andere Bauten und Anlagen verlangt die Verordnung zusätzliche Pläne in einem zweckmässigen Massstab.
Grundrisse, Fassaden und Schnitte im Massstab 1:100 oder 1:50 mit allen Massen und Raumzwecken (§ 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 KBV); Pläne gefaltet, datiert und von Planverfassung und Bauherrschaft unterzeichnet (§ 6 Abs. 4 KBV).
§ 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 KBV
Hinweis: Schnitte durch das massgebende und das gestaltete Terrain über das ganze Grundstück, mit Anschnitt der Nachbargrundstücke und Höhenkoten bezogen auf einen versicherten Fixpunkt.
Schnitte mit massgebendem und gestaltetem Terrain samt Höhenkoten (§ 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 i. V. m. § 16bis KBV).
§ 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 KBV
Bei Umbauten sind Bauteile darzustellen: bestehend schwarz/grau, abzubrechend gelb, neu rot. In Schnitten und Fassaden gewachsenes und neues Terrain über das gesamte Grundstück inkl. Anschluss an Nachbargrundstücke und öffentliche Strasse; Angabe der Höhenkote des Erdgeschosses in Meter über Meer.
Formulare und Nachweise
Das Baugesuch ist im Doppel bei der Baubehörde der Gemeinde einzureichen (§ 5 Abs. 1 KBV); in eBau-Gemeinden ersetzt die digitale Erfassung auf ebau.so.ch die Papiereingabe.
Angaben über das Eigentum am Baugrundstück; Bauende ohne Eigentum brauchen die Zustimmung der Grundeigentümerschaft (§ 5 Abs. 1 lit. a KBV).
Hinweis: Soweit erforderlich: Angaben über Geschossflächen-, Baumassen-, Überbauungs- und Grünflächenziffer.
Angaben zu Nutzungsziffern (lit. h), Zufahrt (lit. b), Trinkwasserversorgung (lit. d) und Abwasserbeseitigung (lit. e) gemäss § 5 Abs. 1 KBV.
§ 5 Abs. 1 Bst. h KBV
Hinweis: Bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie Terrainauffüllungen ist im Zeitpunkt der Einreichung ein Baugespann zu errichten.
Bei Neubauten, An-/Aufbauten und Terrainveränderungen muss das Baugespann bei Einreichung des Gesuchs stehen (§ 7 KBV); die Aufstellung wird im Gesuch bestätigt.
§ 7 Abs. 1 KBV
Baugesuche sind der Bauverwaltung in 2-facher, an Kantonsstrassen in 3-facher Ausführung einzureichen; je nach Bauvorhaben sind weitere Exemplare erforderlich (z. B. für kantonale Amtsstellen). Planunterlagen ebenfalls 2-fach bzw. 3-fach.
Sämtliche Formulare sind datiert und unterzeichnet einzureichen; alle Baugesuchspläne sind vom Bauherrn, Grundeigentümer und Projektverfasser zu unterzeichnen.
Hinweis: Bei Neubauten und Zweckänderungen; bei Um- und Anbauten nur, wenn zusätzliche Wohnungen, Arbeitsplätze oder Nutzflächen entstehen.
Nachvollziehbare Berechnung der Kennzahlen Überbauungsziffer, Grünflächenziffer und Parkplatznachweis (konkretisiert die kantonalen Nutzungsziffern-Angaben). 1-fach.
Nur wenn zutreffend
Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.
Nur wenn: Bei Bauten mit mehr als vier Vollgeschossen sowie bei Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern ab sechs Wohnungen.
Plan der Freiflächen mit Parkierung sowie Spiel- und Freiflächen (§ 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 4, § 5 Abs. 1 lit. c/i/k KBV).
§ 5 Abs. 1 Bst. k und § 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 KBV
Nur wenn: Energietechnischer Massnahmennachweis bei Gebäuden.
Nachweis der Einhaltung der Energievorschriften bei beheizten oder gekühlten Bauten (§ 5 Abs. 1 lit. l KBV).
§ 5 Abs. 1 Bst. l KBV
Nur wenn: Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen sowie bei Mehrfamilienhäusern ab sechs Wohnungen.
Nachweis des hindernisfreien Bauens, soweit das Vorhaben dazu verpflichtet (§ 5 Abs. 1 lit. m KBV).
§ 5 Abs. 1 Bst. m i.V.m. § 58 Abs. 1 KBV
Nur wenn: Die Baubehörde kann auf Kosten der Bauherrschaft zusätzliche Unterlagen verlangen, etwa Grundbuchauszug, statischen Nachweis, Beschattungsstudien, Modelle oder Fotomontagen.
Die Baubehörde kann weitere Unterlagen verlangen: Grundbuchauszug, statische Berechnungen, Fotomontagen, Nachweis Elementarschutz gemäss Gefahrenkarte u. a. (§ 5 Abs. 2 KBV).
§ 5 Abs. 2 KBV
Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)
Nur wenn: Für Neubauten
Für Neubauten sind bei der Bauverwaltung für CHF 40 zu beziehende Baugesuchsmappen zu verwenden. Formulare alternativ als bearbeitbare PDF im Online-Schalter der Gemeinde.
Nur wenn: wenn das Bauvorhaben eine noch zu errichtende Dienstbarkeit bedingt, oder bei kleinen Bauvorhaben, wenn auf die öffentliche Publikation verzichtet werden soll
Erforderlich, wenn das Bauvorhaben eine noch zu errichtende Dienstbarkeit bedingt, oder bei kleinen Bauvorhaben, wenn auf die öffentliche Publikation verzichtet werden soll.
Nur wenn: erforderlicher Dienstbarkeiten
Kopie der grundbuchlichen Eintragung erforderlicher Dienstbarkeiten (Näherbaurecht, Wegrecht etc.); diese müssen in jedem Fall vor Baubeginn im Grundbuch eingetragen sein. 1-fach.
Nur wenn: Für sämtliche neuen Wohnbauten und Umnutzungen zu Wohnraum
Für sämtliche neuen Wohnbauten und Umnutzungen zu Wohnraum ist das Formular Bau- und Wohnbaustatistik einzureichen.
Nur wenn: Für Neubauten und grössere Umbauten oder Sanierungen
Für Neubauten und grössere Umbauten oder Sanierungen ist der energietechnische Massnahmen-Nachweis in 3-facher Ausführung einzureichen (Konkretisierung der Exemplarzahl gegenüber der kantonalen Baseline).
Nur wenn: Für Neubauten und bei Veränderung der Kubatur
Für Neubauten und bei Veränderung der Kubatur ist ein vom Nachführungsgeometer beglaubigter Situationsplan erforderlich (Bezug: Emch+Berger, www.emchberger.ch/de/datenbestellung, Tel. 058 451 73 00). Für kleine Bauvorhaben ohne Kubaturänderung genügt ein nicht beglaubigter Situationsplan (www.sogis-av.ch). Bauvorhaben in Rot einzeichnen und vermassen.
Nur wenn: Für Neuanschlüsse an das Wasser- und Abwassernetz der Gemeinde
Für Neuanschlüsse an das Wasser- und Abwassernetz der Gemeinde sind die jeweiligen Anschlussgesuche 3-fach mit dem Baugesuch einzureichen. Anschlüsse an Werke Dritter direkt an: Elektro AEK Energie AG, Gas Regio Energie Solothurn, Telefon Swisscom, Kabel-TV GA Weissenstein GmbH.
Nur wenn: Abweichungen von kantonalen/kommunalen Bauvorschriften
Abweichungen von kantonalen/kommunalen Bauvorschriften erfordern eine Ausnahmebewilligung der Bau- und Umweltkommission. Ausnahmegesuche sind mit dem Baugesuch schriftlich, unter Angabe der betroffenen Vorschrift und ausreichend begründet, einzureichen.
Einreichen
Baugesuche in Bellach laufen über Papier. Zuständig ist Bauverwaltung, Dorfstrasse 3, Postfach 248, 4512 Bellach. Kontakt · Formulare der Gemeinde
Unterlagen beisammen?
baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Bellach entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.
Dossier prüfenAssistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Bellach; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.