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Unterlagen für einen Umbau in Aarburg
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Ein Baugesuch für einen Umbau in Aarburg braucht 13 Unterlagen in jedem Fall und 6 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Aargau und der Gemeinde Aarburg, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.
Pläne
Hinweis: Bei geringfügigen Vorhaben können Gemeinderat und Abteilung für Baubewilligungen eine vereinfachte Eingabe gestatten.
Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten (§ 60 BauG, § 51 Abs. 1 BauV).
§ 51 Abs. 1 und 5 BauV; § 60 Abs. 1 BauG
Hinweis: Bauprofile publikationspflichtiger Vorhaben müssen Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote und Terrainveränderungen erkennen lassen.
Publikationspflichtige Vorhaben sind zu profilieren: Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote, Terrainveränderungen (§ 53 BauV).
§ 53 Abs. 1 BauV; § 60 Abs. 3 BauG
Alle Pläne müssen Projekttitel, Plantitel, Massstab, Erstellungs-/Revisionsdatum, Plangrösse und die Kote fertig Boden Erdgeschoss (±0.00 = xxx.xx m ü. M.) enthalten. Die SIA 400 ist verbindlich, aber nicht abschliessend.
Katasterplan aus dem Geoportal des Kantons (Karte «Amtliche Vermessung»), Bezugsort auf dem Plan ersichtlich; dann keine Geometer-Beglaubigung nötig. Beim Geometer bezogene Pläne sind vor Einreichung beglaubigen zu lassen. Erforderlich: Nordpfeil, Parzellennummern der eigenen und angrenzenden Parzellen (auch über Eck), Strassen-/Grenzabstände und Aussenmasse des Projekts.
Umgebungsplan mit Nordpfeil, EG-Grundriss, Vermassung (Grenz-/Strassen-/Gebäudeabstände, Aussenmasse, Zufahrten und Parkplätze, Nebenbauten) sowie Höhenangaben inkl. m ü. M. für gewachsenes und neues Terrain, Einfriedungen und Stützmauern.
Die Anforderungen an die Kanalisations-/Entwässerungsunterlagen richten sich nach dem separaten Dokument «Wegleitung_Checkliste_Liegenschaftsentwässerung_Aarburg» auf der Gemeinde-Homepage.
Grundrisse mit Nordpfeil, Vermassung (Aussenmasse, Wandstärken, Innenräume, Fensteröffnungen inkl. Höhen), Raumbezeichnungen, Bodenfläche und Fensterfläche pro Raum, Brüstungs-/Sturzhöhen und Schnittlinien.
Schnitte mit bestehendem und neuem Terrain bis und mit Übergang zum Nachbargrundstück, Parzellengrenzen sowie Höhenangaben inkl. m ü. M. (Terrain, Raumhöhen, Dachkonstruktion).
Fassaden mit Terrain bis zum Nachbarn (bestehend/neu), eingestrichelten Untergeschossen, Parzellengrenzen, Höhenkoten (OK fertig Boden aller Geschosse, First- und Gebäudehöhe als Kote und Bemassung) sowie Länge/Breite der Fassadenöffnungen.
Formulare und Nachweise
Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an (§ 51 Abs. 2 BauV); in eBau-Gemeinden ersetzt die digitale Erfassung das physische Formular.
Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (§ 51 Abs. 1 lit. a BauV).
Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.
Unterschriftenfeld «Grundeigentümer/in / Bevollmächtigte/r» des kantonalen Baugesuchsformulars
Minimalanforderung: Angaben zu Material/Produkttyp und Farbe aller wichtigen Bauteile.
Nur wenn zutreffend
Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.
Nur wenn: Konformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise von Neu- und Erweiterungsbauten sowie von Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur.
Bei Neu-/Erweiterungsbauten und Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur (§ 51 Abs. 1 lit. b BauV).
§ 51 Abs. 1 lit. b BauV
Nur wenn: Wo es die Beurteilung erfordert, können weitere Unterlagen verlangt werden, etwa Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle oder Schattendiagramme.
Grundrissplan auf beglaubigtem AV-Auszug, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Schattendiagramme (§ 51 Abs. 3 BauV).
§ 51 Abs. 3 BauV
Nur wenn: In eBau-Gemeinden
In eBau-Gemeinden sind sämtliche Gesuchsunterlagen digital über das Portal einzureichen; Korrespondenz läuft digital.
Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)
Nur wenn: Pläne, die grösser als DIN A3 sind
Trotz eBau-Einreichung sind Pläne, die grösser als DIN A3 sind, immer auch zweifach in Papierform einzureichen.
Nur wenn: Bei Umbauten
Bei Umbauten gilt das Standard-Farbschema (schwarz = bestehend, gelb = Abbruch, rot = neu); wo nötig sind separate Pläne für Bestand und Abbruch einzureichen.
Einreichen
Baugesuche in Aarburg laufen über eBau Aargau. Zuständig ist Bau Planung Umwelt (BPU), Städtchen 37, Postfach 32, 4663 Aarburg. Kontakt · Formulare der Gemeinde
Unterlagen beisammen?
baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Aarburg entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.
Dossier prüfenAssistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Aarburg; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.