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Unterlagen für einen Neubau in Aarburg

Aargau · Gemeindeprofil · andere Gemeinde

Ein Baugesuch für einen Neubau in Aarburg braucht 13 Unterlagen in jedem Fall und 5 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Aargau und der Gemeinde Aarburg, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

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Pläne

  • Hinweis: Bei geringfügigen Vorhaben können Gemeinderat und Abteilung für Baubewilligungen eine vereinfachte Eingabe gestatten.

    Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten (§ 60 BauG, § 51 Abs. 1 BauV).

    § 51 Abs. 1 und 5 BauV; § 60 Abs. 1 BauG

  • Hinweis: Bauprofile publikationspflichtiger Vorhaben müssen Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote und Terrainveränderungen erkennen lassen.

    Publikationspflichtige Vorhaben sind zu profilieren: Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote, Terrainveränderungen (§ 53 BauV).

    § 53 Abs. 1 BauV; § 60 Abs. 3 BauG

  • Alle Pläne müssen Projekttitel, Plantitel, Massstab, Erstellungs-/Revisionsdatum, Plangrösse und die Kote fertig Boden Erdgeschoss (±0.00 = xxx.xx m ü. M.) enthalten. Die SIA 400 ist verbindlich, aber nicht abschliessend.

  • Katasterplan aus dem Geoportal des Kantons (Karte «Amtliche Vermessung»), Bezugsort auf dem Plan ersichtlich; dann keine Geometer-Beglaubigung nötig. Beim Geometer bezogene Pläne sind vor Einreichung beglaubigen zu lassen. Erforderlich: Nordpfeil, Parzellennummern der eigenen und angrenzenden Parzellen (auch über Eck), Strassen-/Grenzabstände und Aussenmasse des Projekts.

  • Umgebungsplan mit Nordpfeil, EG-Grundriss, Vermassung (Grenz-/Strassen-/Gebäudeabstände, Aussenmasse, Zufahrten und Parkplätze, Nebenbauten) sowie Höhenangaben inkl. m ü. M. für gewachsenes und neues Terrain, Einfriedungen und Stützmauern.

  • Die Anforderungen an die Kanalisations-/Entwässerungsunterlagen richten sich nach dem separaten Dokument «Wegleitung_Checkliste_Liegenschaftsentwässerung_Aarburg» auf der Gemeinde-Homepage.

  • Grundrisse mit Nordpfeil, Vermassung (Aussenmasse, Wandstärken, Innenräume, Fensteröffnungen inkl. Höhen), Raumbezeichnungen, Bodenfläche und Fensterfläche pro Raum, Brüstungs-/Sturzhöhen und Schnittlinien.

  • Schnitte mit bestehendem und neuem Terrain bis und mit Übergang zum Nachbargrundstück, Parzellengrenzen sowie Höhenangaben inkl. m ü. M. (Terrain, Raumhöhen, Dachkonstruktion).

  • Fassaden mit Terrain bis zum Nachbarn (bestehend/neu), eingestrichelten Untergeschossen, Parzellengrenzen, Höhenkoten (OK fertig Boden aller Geschosse, First- und Gebäudehöhe als Kote und Bemassung) sowie Länge/Breite der Fassadenöffnungen.

Formulare und Nachweise

  • Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an (§ 51 Abs. 2 BauV); in eBau-Gemeinden ersetzt die digitale Erfassung das physische Formular.

  • Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (§ 51 Abs. 1 lit. a BauV).

  • Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.

    Unterschriftenfeld «Grundeigentümer/in / Bevollmächtigte/r» des kantonalen Baugesuchsformulars

  • Minimalanforderung: Angaben zu Material/Produkttyp und Farbe aller wichtigen Bauteile.

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Konformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise von Neu- und Erweiterungsbauten sowie von Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur.

    Bei Neu-/Erweiterungsbauten und Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur (§ 51 Abs. 1 lit. b BauV).

    § 51 Abs. 1 lit. b BauV

  • Nur wenn: Wo es die Beurteilung erfordert, können weitere Unterlagen verlangt werden, etwa Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle oder Schattendiagramme.

    Grundrissplan auf beglaubigtem AV-Auszug, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Schattendiagramme (§ 51 Abs. 3 BauV).

    § 51 Abs. 3 BauV

  • Nur wenn: In eBau-Gemeinden

    In eBau-Gemeinden sind sämtliche Gesuchsunterlagen digital über das Portal einzureichen; Korrespondenz läuft digital.

  • Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).

    Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).

    Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)

  • Nur wenn: Pläne, die grösser als DIN A3 sind

    Trotz eBau-Einreichung sind Pläne, die grösser als DIN A3 sind, immer auch zweifach in Papierform einzureichen.

Einreichen

Baugesuche in Aarburg laufen über eBau Aargau. Zuständig ist Bau Planung Umwelt (BPU), Städtchen 37, Postfach 32, 4663 Aarburg. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Aarburg entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Aarburg; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.