Riehen
Checkliste Baugesuch · Riehen
Als PDF oder Ausdruck gibt es die Checkliste im Dossier-PDF (Navigation: PDF & Druck), dort auch kombiniert mit Reglementen, Verfahren und Kontakt.
Kantonale Anforderungen
Für Baubegehren und Meldeverfahren ist die kantonale Web-Plattform OBG zu verwenden; das Begehren gilt erst als eingereicht, wenn die Plattform vollständig ausgefüllt und abgeschickt ist (§§ 19 und 21 ABPV). § 38 Abs. 1 BPV: Baubegehren in der Zuständigkeit des Bau- und Gastgewerbeinspektorats sind elektronisch einzureichen; während einer Übergangsfrist wird Papier noch akzeptiert.
Von Grundeigentümerschaft, Bauherrschaft und projektverfassender Person zu unterzeichnen; mit der Unterschrift wird auch der Publikation der Unterlagen im Internet zugestimmt (§ 22 ABPV, § 38 Abs. 3 BPV).
Jedes Baubegehren braucht einen Situationsplan aus dem «ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A: Zusatzinformationen für Baubegehren», höchstens drei Monate alt, mit eingezeichnetem und vermasstem Vorhaben. Farbcode: rot mehrgeschossig, orange erdgeschossig, rot schraffiert unter Terrain, gelb Abbruch, blau Änderung (§ 24 ABPV).
Alle Räume vermasst und mit bestehender wie neuer Nutzung bezeichnet; Grundriss-, Schnitt- und Fassadenpläne im selben Massstab, Darstellung nach SIA 400 (Bestand grau/schwarz, Abbruch gelb, neu rot). Im Erdgeschossplan zusätzlich Schnittbezeichnungen, Bau- und Strassenlinien, Meereshöhe und Projektkoten (§§ 25, 26, 28, 29, 30 Abs. 4 ABPV).
In den Schnittplänen sind Höhenkoten, das Profil der Zone und die Lichteinfallswinkel einzutragen; gewachsenes Terrain gestrichelt, neues ausgezogen, beide mit Koten auf einen Höhenfixpunkt bezogen (§ 30 Abs. 1 und 2 ABPV).
Die Anschlussfassaden der Nachbargebäude sind mindestens über die erste Fensterachse hinaus einzuzeichnen; auf Antrag mitwirkender Behörden kann das BGI die vollständigen Nachbarfassaden verlangen (§ 30 Abs. 3 ABPV).
Umgebungsgestaltung, Baumfällungen und Neubepflanzungen müssen ersichtlich sein; dafür kann auch ein separater Plan eingereicht werden (§ 30 Abs. 5 i. V. m. § 25 ABPV).
Bei BGF-relevanten Vorhaben ist eine leicht nachvollziehbare Berechnung beizulegen (§ 32 ABPV). Grundlage sind §§ 5–8 BPG; dabei gilt: massgebend ist der höhere Wert aus Ausnützungsziffer und Vergleichsprojekt.
Ist nach der kantonalen Gewässerschutzverordnung ein Kanalisationsbegehren nötig, ist es zusammen mit dem Baubegehren einzureichen (§ 33 ABPV).
Liegt das Vorhaben im Bereich einer Servitut oder anderen Eigentumsbeschränkung, sind Grundbuchauszug und allfälliger Mutationsplan einzureichen (§ 34 Abs. 1 ABPV); Dienstbarkeiten für Zufahrt, Nutzungsverlagerung und Lichteinfall mit Unterschriften der Grundpfandgläubiger (§ 38 Abs. 4 BPV).
Wenn Nachbargrundstücke dauerhaft baulich beansprucht werden (etwa bei Aussenwärmedämmungen, unwesentlichen Bauteilen oder Erdankern), ist das schriftliche Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerschaft einzuholen (§ 34 Abs. 2 und 3 ABPV).
Ab einer Baukostensumme von 1 Mio. Franken ist der Ingenieurbericht mit dem Baubegehren einzureichen und zu deklarieren, ob Ertüchtigungsmassnahmen nötig sind. Einfamilienhäuser sind ausgenommen (§ 36 Abs. 2 und 3 ABPV).
Sieht das Vorhaben Abweichungen von Bauvorschriften vor, sind Antrag und Begründung in der Regel mit dem Baubegehren einzureichen (§ 37 ABPV, §§ 80 ff. BPG).
Wer Bauprojekte und Baubegehren verfasst, muss über die nötigen Fachkenntnisse verfügen und sich auf Verlangen ausweisen; auf ohne genügende Fachkenntnisse verfasste Begehren wird nicht eingetreten (§ 37 BPV, anerkannte Berufe nach § 16 Abs. 3 ABPV).
Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann ein Modell und je nach Bedeutung des Vorhabens eine Profilierung verlangen (§ 42 ABPV). Anders als in den meisten Kantonen besteht in Basel-Stadt KEINE generelle Baugespann-Pflicht vor der Eingabe.
Im Einzelfall kann das BGI weitere Unterlagen verlangen; auf unvollständige Baubegehren wird nicht eingetreten (§ 31 ABPV, § 38 Abs. 6 BPV).
Angabe, ob der Wohnanteilplan eingehalten wird; andernfalls ist eine Ausnahmebewilligung zu beantragen.
Formular des Bau- und Gastgewerbeinspektorates für den Abbruch von Gebäuden, die vorwiegend Wohnzwecken dienen.
Formular für die Umnutzung bestehender Wohnungen zu gewerblichen Zwecken.
Nachweis der Schutzraumbaupflicht für Wohnbauten, Heime und Spitäler.
Nachweis der erforderlichen Anzahl Veloabstellplätze.
In den Eingabeplänen neben der neuen auch die bisherige Nutzung jedes betroffenen Raums bezeichnen.
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Gemeindespezifische Anforderungen (Riehen)
Die Ortsbildkommission prüft im Baubewilligungsverfahren die eingereichten Baubegehren in gestalterischer Hinsicht (gute Gesamtwirkung nach §58 BPG); ihre Beurteilung ist für das Bau- und Gastgewerbeinspektorat verbindlich (BPV §16/§16a). Im Verfahren nehmen zudem der Gemeinderat und die Fachstellen der Gemeindeverwaltung Stellung. Quelle: https://www.riehen.ch/verwaltung/dienstleistungen/194_ortsbildkommission
Für Beratungen vor der Baueingabe steht die Ortsbildkommission jeweils Donnerstag von 8:00 bis 9:30 Uhr zur Verfügung (Voranmeldung beim Fachsekretariat erforderlich); fachgerechte Pläne sind mitzubringen (ein Exemplar für die Kommission). Freiwillig, aber empfohlen. Quelle: https://www.riehen.ch/verwaltung/dienstleistungen/194_ortsbildkommission
Für die Erstellung von Entwässerungsanlagen (Abwasserleitungen, Pumpenschächte, Abscheider, Versickerung usw.) ist eine Bewilligung der Gemeinde Riehen nötig. Bei Neubauten/Umbauten werden die Entwässerungsauflagen integraler Bestandteil der Baubewilligung (Eingabe mit dem Baugesuch beim BGI); bei nur geringfügigen baulichen Massnahmen oder reinen Anpassungen der Entwässerungsanlagen genügt ein separates Kanalisationsbegehren an den Fachbereich Liegenschaftsentwässerung der Gemeinde (Formular: https://riehen.ch/verwaltung/dokumente/dokumente/kanalisationsbewilligungen/kanalbegehren_version_september_2024.pdf). Für Industrie-/Gewerbeabwasser und private Schwimmbäder ist zusätzlich das kantonale Formular 1.5 einzureichen. Quelle: https://www.riehen.ch/verwaltung/dienstleistungen/195_kanalisationsbewilligung
In den im Zonenplan grün schraffierten Baumschutzgebieten sind Bäume ab 50 cm Stammumfang (1 m über Boden) geschützt; für Fällungen ist bei der Stadtgärtnerei Basel ein Fällgesuch einzureichen (bei Bauvorhaben dem Baubegehren beilegen). Ausserhalb der Baumschutzgebiete sind Bäume in Riehen nicht automatisch geschützt. Fällverbot vom 1. März bis 31. Juli. Quelle: https://www.riehen.ch/verwaltung/dienstleistungen/205_baumschutz
Bei Bauvorhaben mit Baumbestand sind die Schutzmassnahmen für Bäume und Boden während der Bauphase gemäss dem Merkblatt der Gemeinde Riehen 'Baum- und Bodenschutz bei Baustellen' vorzusehen (https://riehen.ch/verwaltung/dokumente/dokumente/Allmendverfahren/Merkblatt-Baum-und-Bodenschutz-bei-Baustellen.pdf). Quelle: https://www.riehen.ch/verwaltung/dienstleistungen/205_baumschutz
Bauinstallationen auf Allmend mit mehr als 10 m² Fläche und/oder mehr als 10 Tagen Installationszeit auf Gemeinde-Allmend Riehen (Kanton: 20 Tage) sind bewilligungs- und gebührenpflichtig; kleinere/kürzere Installationen sind nur meldepflichtig und gebührenfrei. Quelle: https://www.tiefbauamt.bs.ch/oeffentlicher-raum/nutzung-des-oeffentlichen-raumes/bauen-auf-oeffentlichem-grund/bauinstallationen.html