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Bassersdorf

Baugesuch prüfen →
Ablauf
EingabewegeBaugesucheZHBeleg ↗
Gilt seit01.07.2025Beleg ↗
Gebührenfehlt
Behandlungsfristfehlt
Eingabe & Gebühren

Der Eingabeweg entscheidet, ob Pläne physisch eingereicht werden müssen. Wo eBaugesucheZH gilt, läuft die Eingabe vollständig über das kantonale Portal.

Was passiert nach der Einreichung? Verfahren im Kanton Zürich
  1. Baugespann aufstellen§ 311 PBG

    Vor der Einreichung ausstecken; das Gespann muss bis zur Bekanntmachung stehen und mindestens während der ganzen Auflagefrist stehen bleiben.

  2. Einreichung & Vorprüfung3 Wochen§ 313 PBG, § 11 BVV

    Baugesuch über eBaugesucheZH einreichen; die Baubehörde prüft die Unterlagen innert drei Wochen vor.

  3. Bekanntmachung & Auflage20 Tage§ 314 PBG

    Öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens; die Gesuchsunterlagen liegen gleichzeitig 20 Tage öffentlich auf.

  4. Zustellbegehren statt Einsprache20 Tage§§ 315–316 PBG

    Im Kanton Zürich gibt es keine Einsprache: Wer Ansprüche wahren will, verlangt innert 20 Tagen seit der Bekanntmachung schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids, sonst ist das Rekursrecht verwirkt.

  5. Bauentscheid2–4 Monate§ 319 PBG

    Entscheid innert zwei Monaten seit der Vorprüfung; bei der erstmaligen Beurteilung von Neubau- und grösseren Umbauvorhaben innert vier Monaten.

  6. Rekursfrist30 Tage§ 22 VRG

    Wer die Zustellung verlangt hat, kann innert 30 Tagen seit Zustellung ans Baurekursgericht rekurrieren; erst danach wird der Entscheid rechtskräftig.

Frist für den Bauentscheid

2 Monate seit Vorprüfung, 4 Monate bei Neubauten (§ 319 PBG)

Kleine Vorhaben

Anzeigeverfahren für untergeordnete Vorhaben ohne Drittinteressen: keine Aussteckung, keine Bekanntmachung, Entscheid innert 30 Tagen (§§ 13 ff. BVV).

Elektronische Eingabe

eBaugesucheZH ↗ · Elektronische Eingabe genügt seit 1.4.2024; ab 1.4.2027 läuft die Eingabe ausschliesslich elektronisch.

Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Planungs- und Baugesetz (PBG), LS 700.1 · Bauverfahrensverordnung (BVV), LS 700.6), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben. Massgeblich sind die Angaben der Gemeinde oben. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.