← BZO Winterthur · Inhaltsverzeichnis

Art. 31 · Nutzweise

BZO Winterthur · S. 14 · Original-PDF

:

1Grundsatz: Hauptgebäude dürfen nach Massgabe der Ergänzungspläne als Wohn- bzw. Gewerberaum genutzt werden. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe, die dem Charakter des jeweiligen Gebäudes entsprechen. Nicht für die Wohn- bzw. Gewerbenutzung vorgesehene Teile der Hauptgebäude (Kalträume) dürfen für die Erschliessung und als Neben­ räume genutzt werden. Nutzungsverlagerungen innerhalb desselben Gebäu­ des sind zulässig. Die landwirtschaftliche Nutzung ist nach wie vor zulässig.

2Dachgeschosse: Es darf nur ein Dachgeschoss zu Wohn- bzw. Arbeits­ zwecken ausgebaut werden.

3Einliegerwohnung: In den für die gewerbliche Nutzung vorgesehenen Ge­ bäuden bzw. Gebäudeteilen ist im Ober- und Dachgeschoss eine Einlieger­ wohnung zulässig.

4Gebäudeumschwung: Der Gebäudeumschwung ist in seiner ursprüngli­ chen Gestaltung zu erhalten. Vorplätze und dergleichen dürfen nicht mit bo­ denversiegelnden Belägen versehen werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.