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Art. 30 · Bauvorschriften

BZO Winterthur · S. 13 · Original-PDF

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1Hauptgebäude: Die im Ergänzungsplan bezeichneten Hauptgebäude kön­ nen im bestehenden Gebäudeprofil und unter Einhaltung der bestehenden Gebäudestruktur sowie des charakteristischen Erscheinungsbildes nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen umgebaut oder ersetzt wer­ den. Untergeordnete Abweichungen sind gestattet, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.

2Nebenbauten (Besondere Gebäude): Bestehende Nebenbauten sind mög­ lichst entsprechend ihrer ursprünglichen Bestimmung zu nutzen (Garagie­ rung, Lager, Stallungen oder dergleichen). Neue besondere Gebäude sind nur zulässig, wenn sie sich gut in die landschaftliche und bauliche Umge­ bung einordnen, für die Nutzung der Hauptgebäude erforderlich sind und die im Neubau geplante Nutzung nicht in einem Hauptgebäude realisiert werden kann. 13 7.1.3-1 Stadt Winterthur

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.