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Art. 3 · Gestaltung und Gebietscharakter

BZO Winterthur · S. 5 · Original-PDF

1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Ganzen wie in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

2Dies gilt insbesondere für a. Kubaturen (Grösse, Form, Stellung) b. Fassaden (Gliederung, Breite, Gestaltung, Riegel, Balkone und Lau­ ben)

c.* Fenster und Türen (Grösse, Teilung, Einfassung, Läden): Bei der Ma­ terialwahl (Holz, Aluminium, Kunststoff usw.) ist der typische Gebiets­ charakter zu wahren und eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. d. Dächer (Art und Neigung, Richtung, Vorsprünge, Dachaufbauten und Dachflächenfenster) e. Materialien und Farben f. Umgebung und Hofraum (Einfriedigungen, Gestaltung)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.