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Art. 57 · Gesamthöhe und Fassadenhöhe

BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 27 · Original-PDF

1 Die maximal zulässige Gesamthöhe ist für jede Zone in Anhang 1 dieses Reglements festgelegt. Sie ist abhängig von der Dachform.

a)Für Bauten mit Flachdach oder Pultdach gilt der Grundwert. 2 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989 und Aenderung vom 19. März 1993 sowie § 10 Wasserbaugesetz vom 30. Januar 1979 und Aenderung vom 23. Juni 1992. Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 28

b)Für Schrägdachbauten mit First im mittleren Drittel3 gilt am First die maximale Gesamthöhe. Die traufseitige Fassadenhöhe darf den Grundwert nicht übersteigen.

c)Wo nichts Anderes festgelegt ist, entspricht die maximal zulässige Fassadenhöhe dem Grundwert. 2 Für Bauten, welche die ÜZ-c beanspruchen, reduzieren sich die entsprechenden Werte (Grundwert, maximale Gesamthöhe) um 3.0 m. 3 Bei Abgrabungen von mehr als 1 m reduziert sich die zulässige Fassadenhöhe am entsprechenden Punkt um das 1 m übersteigende Mass der Abgrabung. Nicht darunter fallen Einstellhallen-Zufahrten bis zu einer Breite von max. 6.0 m und einer Höhe von max. 3.0 m oder kleinere Terrainvertiefungen für einzelne Hauseingänge sowie die zugehörigen, technisch notwendigen Böschungseinschnitte. Diese dürfen nicht als zusätzliches, talseitiges Geschoss in Erscheinung treten. Bergseitige Abgrabungen von mehr als 3.0 m sind nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.