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Art. 56 · Hecken, Gehölze, geschützte Einzelbäume, Baumgruppen

BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 27 · Original-PDF

1 Hecken und Gehölze sind geschützt.2 2 Ab äusserer Begrenzungslinie von Baum- und Buschstöcken sind mindestens folgende Abstände einzuhalten: a) Hochbauten aller Art: 6 m b) Abgrabungen und Aufschüttungen gegenüber Hochstämmen: 5 m c) Abgrabungen und Aufschüttungen gegenüber Gebüsch: 4 m IV. Höhenmasse Hinweis auf PBG § 139 Berechnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.