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Art. 46 · Naturschutzzone (NS)

BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 3 · Original-PDF

22 e. Ortsplanungsverfahren 23 6. Sondernutzungspläne 23 a. Allgemeine Bestimmungen 23 b. Bebauungsplan 23 c. Gestaltungsplan 23 Art. 46 Naturschutzzone (NS) 1 Die Naturschutzzone bezweckt den Schutz und die Aufwertung ökologisch besonders wertvoller Naturstandorte. 2 Neue Bauten und Anlagen sowie die Erweiterung, die Änderung und der Wiederaufbau bestehender Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen ist im Rahmen der Bestandesgarantie gewährleistet. 3 Nicht zulässig sind insbesondere: , das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Kleinbauten und dergleichen, , Terrainveränderungen, , Entwässerungen oder andere Veränderungen des Wasserhaushaltes, , das Ausgraben, Entfernen und Zerstören von standortgerechten einheimischen Pflanzen und Pflanzenbeständen sowie das Aufforsten oder Anlegen neuer Baumbestände, Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 23 , das Stören, Fangen oder Töten von Tieren, vorbehältlich der Bestimmungen über die Jagd und Fischerei, , Sportveranstaltungen, , der private und gewerbliche Gartenbau, , das Betreten der Gebiete abseits der vorhandenen Wege. 4 Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden:

a)im Interesse der Schutzziele

b)wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 5 Auf Flächen, für welche die forstliche Nutzung bzw. Pflege nötig und sinnvoll ist, gelten zusätzlich folgende Nutzungsbestimmungen: Eine standortgerechte Bestockung und ein natürlicher Wasserhaushalt sind anzustreben. Im Übrigen gelten die Schutz- und Entwicklungsziele vorhandener Schutz- und Pflegekonzepte. 6 Lärm-Empfindlichkeitsstufe: III

e.Ortsplanungsverfahren Hinweis auf PBG § 61 Öffentliche Auflagen, Einsprachen § 62 Behandlung der Einsprachen § 63 Beschlussfassung § 64 Genehmigung, Rechtswirkung § 64a Kosten 6. Sondernutzungspläne

a.Allgemeine Bestimmungen Hinweis auf PBG § 65 Zweck § 66 Kosten

b.Bebauungsplan Hinweis auf PBG § 68 Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung § 69 Planungsverfahren § 70 Rechtswirkung

c.Gestaltungsplan Hinweis auf PBG § 74 Erlass § 75 Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung zum Bebauungsplan § 77 Planungsverfahren § 80 Geltungsdauer

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.