Art. 47 · Gestaltungspläne
BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 23 · Original-PDF
1 Für die Ausarbeitung und Genehmigung von Gestaltungsplänen gelten die Bestimmungen des PBG (§ 74 ff.) und der PBV (§ 7 f.). 2 Mit dem Gestaltungsplan sind mindestens die Sachverhalte gemäss § 7 PBV zu regeln. 3 Mit dem Gestaltungsplan ist gleichzeitig ein Plan für die Gestaltung der Umgebung einzureichen. Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 24 4 Die Mindestfläche für einen Gestaltungsplan, bei dem von der Bau- und Zonenordnung oder vom Bebauungsplan abgewichen werden kann, beträgt 3'000 m2. 5 Der Stadtrat kann Abweichungen gemäss Abs. 4 gewähren, wenn die Anforderungen aus §75 Abs. 3 PBG erfüllt sind. In Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht kann der Stadtrat Abweichungen gemäss § 75 PBG Abs. 1 von mehr als 10% gewähren, wenn in einer Bebauungsstudie mit mehreren Varianten der Nachweis wesentlicher Vorteile gegenüber der Normalbauweise sowie einer guten Eingliederung erbracht werden kann.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.