Art. 45 · Landschaftsschutzzone (LS)
BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 22 · Original-PDF
1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung und Förderung der Landschaft in ihrer Vielfalt und Eigenart. 2 Sie überlagert die Landwirtschaftszone und ergänzt deren Bestimmungen. 3 Bauten und Anlagen haben namentlich hinsichtlich Proportion, Form, Farbe und Material auf die landschaftlichen Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen. Sie sind auf das Notwendige zu beschränken, nach Möglichkeit im Bereich bestehender Bauten und Anlagen zu realisieren und unauffällig in das Landschaftsbild einzufügen. 4 Die landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig. Nicht zulässig sind - abseits von bestehenden Bauten und Anlagen - insbesondere Materialabbau und -ablagerungen, Abgrabungen, Aufschüttungen, Planierungen, Auffüllen von Gräben, Abstossen von Böschungen und Begradigungen von Waldrändern. 5 Beim Bau von Güterstrassen können Ausnahmen bewilligt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.