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Art. 41 · Freihaltezone Wildtierkorridor (FW)

BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 20 · Original-PDF

1 Die Freihaltezone Wildtierkorridor ist eine überlagernde Zone. Sie bezweckt die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere zu erhalten oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 21 2 Die Nutzung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der überlagerten Zone. Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist gewährleistet. 3 Ausnahmen für angemessene Erweiterungen von bestehenden Bauten und Anlagen können gewährt werden, wenn die Ziele nach Abs.1 nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 4 Die Errichtung von neuen Bauten und Anlagen ist nicht zulässig mit Ausnahme von landund forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungs- oder Fusswegen sowie Massnahmen zur Verbesserung der Wildlebensräume. 5 Als Bauten und Anlagen gelten insbesondere Stacheldrahtzäune, Drahtgitterzäune, Hochleistungs-Elektrozäune, Mauern sowie weitere Bauten und Anlagen, welche die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere beeinträchtigen. 6 Massnahmen, die zu Veränderungen der Geländeform und in der Folge zu einer Verarmung der Landschaft führen, sind nicht gestattet. Insbesondere untersagt sind Planierungen, Auffüllungen von Gräben, Abstossen von Böschungen oder die Begradigung von Waldrändern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.