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Art. 40 · Freihaltezone (F)
BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 20 · Original-PDF
1 Die Freihaltezone bezweckt die Freihaltung des Gebietes St. Niklausen. 2 Die Bodennutzung ist extensiv zu halten. Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn a) sie standortgebunden sind, b) sie die Aussicht nicht beeinträchtigen, c) die vorhandenen naturräumlichen Qualitäten durch den Bau nicht verringert werden, d) sie sich besonders gut in die Landschaft einfügen, e) das Bauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt. 3 Lärmempfindlichkeitsstufe: Gebiet St. Niklausen: III
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.