Art. 42 · Weilerzone (W)
BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 21 · Original-PDF
1 Die Weilerzone bezweckt die Erhaltung der ländlichen Kleinsiedlungen und der gewachsenen, das Ortsbild prägenden Strukturen. 2 Für die Kleinsiedlungen Daiwil, Ostergau, Rohrmatt und Schülen gelten die folgenden Bestimmungen: Ziele: Eine massvolle Entwicklung soll möglich sein. Die landwirtschaftlichen Bauten sowie der Siedlungscharakter sind in ihrem Erscheinungsbild zu erhalten. Bei baulichen Veränderungen ist auf das bestehende Ortsbild besonders Rücksicht zu nehmen. Dem Landschaftsschutz im Gebiet Ostergau, Rohrmatt und Schülen ist besondere Beachtung zu schenken (s. Art. 45 BZR). Nutzung: Wohnbauten, Oekonomiegebäude für Land- und Forstwirtschaft, Geschäfts- und Gewerbebetriebe, öffentliche Bauten und Anlagen. Bauten: Neue Neben- und Kleinbauten, Ersatzneubauten sowie bauliche Veränderungen an bestehenden Bauten sind erlaubt, wenn sie den bestehenden Siedlungscharakter nicht beeinträchtigen. Neue nicht land- oder forstwirtschaftliche Hauptbauten sind nicht gestattet. 3 Lärmempfindlichkeitsstufe: III
d.Schutzzonen Hinweis auf PBG § 60 Schutzzonen
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