Art. 26 · Grünzone (Gr)
BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 16 · Original-PDF
1 Die Grünzone umfasst Flächen innerhalb und am Rande des Baugebietes, die im Grundsatz von Bauten und Anlagen freigehalten werden sollen. Es sind nur die landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung, sowie auf kleineren Flächen innerhalb und am Rand von Wohnsiedlungen eine naturnahe Spiel- und Freizeitnutzung zulässig. 2 Bauten und Anlagen sind nur soweit zulässig, als sie für die Bewirtschaftung und Pflege der Grünzone erforderlich sind. Der Stadtrat kann die Erstellung von naturnahen Spiel- und Freizeitanlagen auf den gem. Abs. 1 dafür zulässigen Flächen bewilligen. 3 Für die Bewirtschaftung und Pflege kann der Stadtrat Weisungen erlassen. 4 Für Gebiete, die innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Ortskern liegen, ist dieser massgebend. 5 Lärmempfindlichkeitsstufe: III Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 17
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