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Art. 25 · Zone für Sport- und Freizeitanlagen (SFA)
BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 16 · Original-PDF
1 Es gelten die Bestimmungen von § 49 PBG. 2 Die Nutzung der einzelnen Gebiete ist im Anhang 5 festgelegt. 3 Gebäudedimensionen, Ausnützung, Abstände usw. legt der Stadtrat unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen sowie der Eingliederung ins Ortsund Landschaftsbild fest. 4 Lärmempfindlichkeitsstufe: III
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.