Art. 17 · Kernzone B (Umgebung Altstadt)
BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 12 · Original-PDF
1 Allgemeines: a) Sofern der Bebauungsplan Ortskern nichts anderes bestimmt, gelten die nachfolgenden Vorschriften. b) Der Stadtrat kann Richtlinien und Weisungen zum Bebauungsplan und zu diesen Reglementsbestimmungen erlassen. c) Wenn die Absicht besteht, wesentlich von den Bestimmungen des Bebauungsplans Ortskern abzuweichen, ist eine Parallelprojektierung im Konkurenzverfahren (Studienauftrag / Wettbewerb) durchzuführen. Die Jury hat aus qualifizierten Fachleuten zu bestehen. Ziel des Verfahrens ist eine städtebaulich und architektonisch hochwertige Lösung zu finden. 2 Grundsätze: a) Architektonisch und historisch wertvolle Bausubstanz und Baustruktur sind zu erhalten. Dazu gehören insbesondere die Kulturdenkmäler aus dem kantonalen Bauinventar. b) Für das Stadtbild störende Elemente sind, soweit sie von einem Bauvorhaben betroffen werden, zu korrigieren. c) Baugesuche sind der Baukommission Ortskern und der kant. Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten. d) Die Erteilung von Baubewilligungen ist von der ortsbildgerechten und qualitätsvollen Gestaltung abhängig zu machen. 3 Gestaltungsplangebiete:
In den im Bebauungsplan bezeichneten Gestaltungsplangebieten kann gestützt auf §§ 65 und 75 PBG von den Zonenbestimmungen abgewichen werden. 4 Nutzung:
Wohnnutzung, höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie öffentliche Nutzungen. 5 Gebäudegestaltung: a) Um- und Neubauten sind so zu gestalten, dass sie in räumlicher, kubischer, proportionaler, farblicher und materialmässiger Hinsicht auf das Ortsbild gebührend Rücksicht nehmen und gleichzeitig das Altstadtbild, dessen Silhouette sowie die Qualität der Altstadtumgebung nicht beeinträchtigen. b) Alle Materialien und Farbtöne unterliegen der Bewilligungspflicht, soweit sie für die äussere Gestaltung mitbestimmend sind. 6 Dachausbau und -gestaltung: Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 13 a) Bei der Dachgestaltung ist hinsichtlich Form, Material und Farbton auf das Ortsbild Rücksicht zu nehmen. b) Alle Dachgestaltungselemente sind bewilligungspflichtig. 7 Reklamen, Antennen etc.: a) Das Anbringen von Reklamen, Beschriftungen, Beleuchtungen, Warenautomaten, Schaukästen und dergleichen ist bewilligungspflichtig. Es ist nicht zulässig, wenn dadurch das Stadtbild beeinträchtigt wird. Branchenfremde Reklame an den Häusern ist untersagt. b) Solaranlagen, Aussenantennen, Parabolspiegel und andere vergleichbare Anlagen sind bewilligungspflichtig. Sie sind nur dann zulässig, wenn sie an ihrem Standort nicht störend wirken. 8 Pläne, Modelle, Muster: a) Bei Vorabklärungen und Baugesuchen sind Bestandes- und Projektpläne mindestens im Massstab 1:200 einzureichen. Es kann verlangt werden, dass die Fassadenpläne auch die Nachbargebäude umfassen. b) Bei Bedarf können weitere Unterlagen wie Detailpläne, Fotos, Modelle usw. verlangt werden. c) Zur Beurteilung der Farbgebung und des Materials sind Muster in angemessener Grösse rechtzeitig vorzulegen. Die Fassadenanstriche sind am Objekt zu bemustern. 9 Lärmempfindlichkeitsstufe: III
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.