Art. 33 · Spezialzone «Tägerhard»
BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 40 · Original-PDF
Spezialzone "Tägerhard"
1Die Spezialzone «Tägerhard» bildet einen Trenngürtel zwischen der Spezialzone «Geisswies», welche das zukünftige Bauentwicklungsgebiet bildet, und der Gemeindegrenze zu Würenlos.
2Die Spezialzone «Tägerhard» dient der landwirtschaftlichen Nutzung, dem ökologischen Ausgleich, der naturnahen Erholung und sportlichen Zwecken. Die gebietsweise Zuordnung der verschiedenen Nutzungen erfolgt im ordentlichen Nutzungsplanverfahren, wenn die Voraussetzungen dafür vorhanden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt gehören Grundstücke in der Spezialzone «Tägerhard» der Landwirtschaftszone an.
3Im speziell bezeichneten Gebiet ist die Lagerung und Aufbereitung von Rohmaterialien, wie Kies, Sand und dergleichen, zulässig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schutzzonenreglements für die Grundwasserfassung Tägerhard.
4Die Gestaltung von Flächen, die langfristig nicht einer definitiven Landwirtschaftszone zugewiesen werden sollen, erfolgt im Rahmen von Sondernutzungsplanungen, die gleichzeitig mit der Umzonung vorzunehmen sind.
5Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 14252_05A_210607_BNO.doc
40 Hinweise
Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
4 DEFINITIONEN ZU 4 (DEFINITIONEN) Die Gemeinde Wettingen hat ihre Bau- und Nutzungsordnung noch nicht an die neuen Begriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Somit gelten in der Gemeinde Wettingen anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) der Bauverordnung nach wie vor die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994; siehe Anhang 3 der kantonalen Bauverordnung. BauV; § 64 Abs. 1;
Anhang 3 zur BauV Zu § 34 (Ausnützungsziffer):
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.