Art. 15 · Arbeitszone
BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 4 · Original-PDF
Die Allgemeine Nutzungsplanung setzt sich aus den folgenden Planungsinstrumenten zusammen: BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)
–Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
–Bauzonenplan 1:2’500
–Kulturlandplan 1:5’000 14252_05A_210607_BNO.doc
4 Hinweise
Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
1 ALLGEMEINES § 15
1Die Arbeitszone ist für nicht störende und mässig störende Betriebe bestimmt, zum Beispiel aus den Bereichen Gewerbe, Industrie, Handel, Dienstleistung, Forschung, Entwicklung, Unterhaltung und Produktion. Produktionsunabhängige Lagerhallen sind nicht zulässig. Überdies sind in der Arbeitszone im Gebiet "Jura- /Tägerhardstrasse" keine Unterhaltungsbetriebe gestattet. Arbeitszone
2Wohnnutzung ist in einem geringen Mass möglich. In der Arbeitszone südlich der Bahnlinie ist eine Wohnnutzung ausgeschlossen; davon ausgenommen sind Wohnungen für betrieblich an den Standort gebundenes Personal.
3Der Wohnanteil darf 15 % der zu realisierenden Bruttogeschossfläche (unter Einbezug der Dach- und Attikageschosse) nicht überschreiten. Für die Berechnung der maximal zulässigen Bruttogeschossfläche für das Wohnen ist von einer Ausnützungsziffer von 1.30 bei Regelbauweise sowie von 1.70 bei Arealüberbauung auszugehen. Im Rahmen des Gestaltungsplanes "Jura-/Tägerhardstrasse" kann der Gemeinderat den Wohnanteil begrenzen. 14252_05A_210607_BNO.doc
25 Hinweise
Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.