Art. 10 · Bestandeszone «Hueb Empert Berg»
BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 21 · Original-PDF
1Die Bestandeszone bezweckt die weitgehende Erhaltung der bestehenden baulichen Substanz sowie des besonderen Charakters des Gebietes «Hueb Empert Berg».
2Bauten können unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Sie können auch angemessen erweitert, umgebaut und umgenutzt werden, sofern der besondere Charakter der Bestandeszone erhalten bleibt.
3Nebenbauten wie Gartenhäuschen, Einzelgaragen, etc., können in einem zurückhaltenden Mass bewilligt werden, wenn sie den besonderen Charakter des Gebietes nicht beeinträchtigen.
4Es sind Wohnungen sowie nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. Zu § 10 Abs. 4 (Nutzweise): Die Begriffe «nicht störend» und «mässig störend» werden bei den Definitionen unter Kapitel 4 (§ 36) genauer umschrieben. 14252_05A_210607_BNO.doc
21 Hinweise
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Zu § 11 (Zone "Klosterhalbinsel"):
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.