Art. 9 · Dorfzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 21 · Original-PDF
1Der Dorfkern von Wettingen soll in seiner Struktur und Eigenart erhalten bleiben. Bauten, Aussenräume und ortsbildprägende Elemente sind nach Möglichkeit in ihrem Bestand zu sichern. In der BNO sind die allgemeinen Bestimmungen über die Zielsetzung sowie über die Bau- und Nutzweise aufgeführt. Alle weiteren, detaillierten Bestimmungen sind im Gestaltungsplan «Dorf» und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften enthalten. Gestaltungsplan «Dorf»
2Neu- und Ersatzbauten sollen mit ihrer Stellung und kubischen Gestaltung die bauliche Struktur und die Aussenräume in ihrer Eigenart unterstützen und sinnvoll weiterentwickeln.
3Die Dorfzone ist für das Wohnen sowie für maximal mässig störende Betriebe und landwirtschaftliche Bauten bestimmt. Zu § 9 Abs. 3 (Nutzweise): Die Begriffe «nicht störend» und "mässig störend" werden bei den Definitionen unter Kapitel 4 (§ 36) genauer umschrieben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.