Art. 24
BZO Weiningen · S. 15 · Original-PDF
1. In den Zonen W2 30, W2 40 sowie in der Zone W3 60 im Gebiet Grossächer sind für Hauptgebäude nur Satteldächer mit einer Dachschräge von max. 45° gestattet.
2. Pult- und Flachdächer können auch für Hauptgebäude an besonderen Lagen oder für ganze Gebäudegruppen zugelassen werden, wenn dadurch das Ortsbild nicht nachteilig beeinflusst wird.
3. Bei Attikageschossen dürfen Dachaufbauten das vorgeschriebene Mass der Rückversetzung auf maximal 1/2 der betreffenden Fassadenlänge unterschreiten. Geländer und Brüstungen sowie Dachvorsprünge und Konstruktionen für Sonnenschutzelemente bis zu einer Auskragung von 1.0 m sind von dieser Regelung ausgenommen.
4. Flachdächer von Gebäuden sowie Flachdächer von Garageneinfahrten mit einer Neigung von weniger als 10° sind zu begrünen, soweit sie nicht als Terrasse genutzt werden oder ausschliesslich der Energiegewinnung dienen.
Abgrabungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.