Art. 23 · Nutzweise
BZO Weiningen · S. 14 · Original-PDF
1. In allen Wohnzonen sind nicht störende Betriebe zulässig. Nicht störend sind Nutzweisen, die zur Ausstattung eines Wohnquartiers gehören und die Wohnqualität weder durch ihre Erscheinung noch durch ihr Verkehrsaufkommen schmälern. Als solche gelten insbesondere Betriebe zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sowie Begegnungsorte für die Anwohner.
13 Bau- und Zonenordnung
2. In den im Zonenplan schraffiert bezeichneten Zonenbereichen sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig. Mässig störend sind Nutzweisen, die hinsichtlich Erscheinung und Verkehrsaufkommen mit der Wohnnutzung noch vereinbar sind und in der Regel während der üblichen Arbeitszeiten stattfinden. Als solche gelten insbesondere herkömmliche Gewerbebetriebe und andere vergleichbare Nutzweisen.
3. Für Kleinbauten und Anbauten gemäss Art. 49 gilt eine maximale Überbauungsziffer von 5 %, mindestens aber 40 m2.
Dachgestaltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.