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Art. 69 · Abweichungen gegenuber

BZO Baureglement Gemeinde Wangen SZ · S. 28 · Original-PDF

1 Im Gestaltungsplan kann von den Bauvorschriften des Kantons und der Gemeinde der Grundordnung abgewichen werden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulassig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsatzlich gewahrt bleiben. z Je nach dem Masse, in dem die Kriterien nach Art. 68 erfullt sind, kann der Gemeinderat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen:

a)Erhohung der Ausnutzungsziffer und der Geschosszahl auf die in Art. 54 festgelegten Maximalmasse;

b)Vergr6sserung der Gebaude- und Firsthohen;

c)Reduktion der internen Grenz- und Gebaudeabstande;

d)Aufhebung oder Reduktion des Mehrlangenzuschlags zwischen Gebauden innerhalb der Oberbauung. 3 Im Gebiet Bruggholz in Nuolen (WG3) darf die nach Einzelbauweise zulassige Gebaude- und Firsthohe auch bei Erlass eines Gestaltungsplanes nicht uberschritten werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.