Art. 11 · Für Hauptgebäude sind nur allseitig vorspringende Schräg-
BZO Uster · S. 7 · Original-PDF
dächer zulässig, welche mit den benachbarten Altbauten in Dachform und Neigung harmonieren.
c)Dächer, Dachaufbauten und DachdurchDie Dächer von Hauptgebäuden sind mit Tonziegeln oder anderen gleichartigen Ziegeln einzudecken, deren Art und Farbe auf den Charakter der Baute und auf die umgebenden Dächer Rücksicht nimmt. brüche Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Pro 50 m 2 Dachfläche ist ein Dachflächenfenster von max. 0,5 m 2 (Lichtfläche) zulässig; hievon darf im zweiten Dachgeschoss pro 10 m Dachlänge beidseits je höchstens ein Dachflächenfenster erstellt werden (Bruchteile der Fensterzahl ab 0,5 werden aufgerundet). Im übrigen sind Dachfenster und Dachaufbauten, ausgenommen Kamine und Ventilationsschächte, nur für das erste Dachgeschoss zulässig. Dachaufbauten und Dachfenster sowie technische Aufbauten sind hinsichtlich Art, Grösse, Verteilung, Material und Farbe auf das Dach, die Fassade und die umgebende Dachlandschaft abzustimmen. Dachaufbauten sind in der Regel als Schleppgauben oder Giebellukarnen auszubilden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.