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Art. 12 · Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist bewilli-
BZO Uster · S. 7 · Original-PDF
gungspflichtig. Abbrüche Er ist gestattet, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatz- oder Neubaues gesichert ist. 6 2. Besondere Bestimmungen
a)Kernzone, Kirchuster, K3/4
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.