Art. 73 · Bäume, Baumgruppen, Alleen und Obstgärten
BZO Baureglement Unterseen · S. 44 · Original-PDF
1Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Bäume ausserhalb der Bauzone und auf öffentlichem Grund (Gemeinde- und Staatsterrain) innerhalb der Bauzone unterstehen dem Schutz der Gemeinde.
2Die Bewirtschafter haben die geschützten Bäume zu erhalten und sachgemäss zu pflegen. Das Fällen bedarf einer Bewilligung der Gemeinde, welche diese mit der Pflicht verbinden kann, Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die Fällbewilligung wird nur erteilt, wenn der Fortbestand der geschützten Bäume eine Gefahr darstellt oder wenn die Fällung als Pflegemassnahme geboten erscheint.
3Die übrigen im Zonenplan Landschaft bezeichneten Bäume und Obstgärten sind in ihrem Bestand zu erhalten und zu fördern. Die Bäume dürfen ohne Bewilligung gefällt werden. Der Bewirtschafter sorgt für angemessenen Ersatz in der näheren Umgebung.
4Für Schnitt und Ersatz kann die Gemeinde Beiträge ausrichten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.