Art. 72 · Gewässer und Uferbereiche
BZO Baureglement Unterseen · S. 44 · Original-PDF
1Alle stehenden und fliessenden Gewässer sind geschützt und sollen in ihrem natürlichen oder naturnahen Zustand erhalten werden.
2Fliessgewässer dürfen weder eingedolt, kanalisiert noch trockengelegt werden. Eingedolte und kanalisierte Wasserläufe sind nach Möglichkeit wieder freizulegen und zu renaturieren.
3Sämtliche Eingriffe an Gewässern und deren Uferbereiche unterliegen dem WBG und sind bewilligungspflichtig. Notwendige Uferverbauungen sind naturnah und soweit möglich mit ingenieurbiologischen Methoden zu erstellen.
4In einem Abstand von mindestens 3 m zur Böschungsoberkante bzw. zur Ufervegetation ist die Anwendung von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln verboten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.