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Art. 48 · Bestehende

BZO Baureglement Unterseen · S. 24 · Original-PDF

Überbauungsordnungen

1Für die Gebiete, für welche die Gemeinde besondere baurechtliche Ordnungen erlassen hat, gelten die Bestimmungen und Vorschriften der jeweiligen Überbauungsordnungen beziehungsweise Überbauungspläne mit Sonderbauvorschriften. Diese sind in der Liste im Anhang 2 aufgeführt.

2Soweit in diesen keine Empfindlichkeitsstufen festgelegt sind, gelten die Bestimmungen folgender Empfindlichkeitsstufen nach

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.