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Art. 49 · ZPP "Drei Schweizer"

BZO Baureglement Unterseen · S. 25 · Original-PDF

1Das Gebiet weist eine sehr komplexe Parzellen- und Bebauungsstruktur auf. Aufgrund seiner exponierten Lage an der Bahnhofstrasse und der Hauptstrasse, der unmittelbaren Nachbarschaft zum alten Dorfkern “Interlappen“ und der wichtigen Beziehung zum “Stedtli“ ist das Gebiet teilweise dem Ortsbildschutz A teilweise B unterstellt. Eine Bebauung nach Grundordnung kann dieser ausserordentlichen Situation nur ungenügend Rechnung tragen.

Nutzungsbestimmung

2Es gelten die Nutzungsbestimmungen der Dorfzone.

Baupolizeiliche Masse

3Entlang der Bahnhofstrasse und der Hauptstrasse gilt die geschlossene Bauweise. Im übrigen gelten, auch gegenüber angrenzender Parzellen, grundsätzlich die Vorschriften der annähernd geschlossenen Bauweise. Die Ausnützung bleibt im bestehenden Rahmen gewährleistet.

Auflagen, Randbedingungen

4Im Rahmen einer Überbauungsordnung sind folgende Auflagen und Randbedingungen zu beachten:  Der Tränkeweg muss erhalten bleiben. Seine Linienführung kann jedoch verschoben werden.  Die Erschliessung erfolgt über den Tränkeweg bzw. die im Überbauungsplan “HTI-Areal“ festgelegten Zufahrten.  Die erforderlichen Parkplätze sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen.  Die Zufahrt zu einer unterirdischen Einstellhalle erfolgt durch die Einstellhalle “Stedtlizentrum“. Die Möglichkeit für diesen Anschluss muss auch längerfristig offen bleiben.  Im Rahmen einer Überbauungsordnung sind die notwendigen Näher-, Über- und Unterbaurechte sowie Durchgangsund Nutzungsrechte neu zu regeln und durch privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den betroffenen Grundeigentümern sicherzustellen.  Entlang der Bahnhofstrasse und der Hauptstrasse sind im Erdgeschoss publikumsorientierte Dienstleistungsnutzungen anzuordnen.

Grundsätze der Gestaltung

5Die Elemente der traditionellen Bauweise, die Fassaden- und Dachgestaltung, die Geschosshöhe und das Verhältnis zur Strasse sind weitgehend zu erhalten. Die bisherige Geschossanzahl darf in der Regel nicht überschritten werden. Neubauten sollen sich in Bezug auf ihr Volumen und ihren architektonischen Ausdruck den bestehenden Gebäuden unterordnen. Ihre Gebäudehöhe richtet sich nach den umliegenden Altbauten. Die Erarbeitung einer Überbauungsordnung soll in enger Zusammenarbeit mit der Ortsbildschutzkommission und der Kantonalen Denkmalpflege erfolgen. Einwohnergemeinde Unterseen / Baureglement 25

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.